Verwaltungsgericht München: Bürgerbegehren „HochhausSTOP“ voraussichtlich unzulässig
Das Verwaltungsgericht München hat mit heutigem Eilbeschluss (M 7 E 25.3823) den Antrag der Vertreter des Bürgerbegehrens „HochhausSTOP“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Landeshauptstadt München abgelehnt.
Die Antragsteller hatten am 31. März 2025 bei der Landeshauptstadt die gesammelten Unterschriften zur Beantragung eines Bürgerentscheids eingereicht mit der Fragestellung: „Sind Sie dafür, dass die Stadt München alle rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreift, damit in Neuhausen im Umfeld der Paketposthalle KEIN Hochhaus gebaut wird, das über 60 Meter hoch ist (Grundbuch München, Gemarkung Neuhausen mit den FlNr. 221/0; 221/16; 221/18; 221/29)?“. Die Landeshauptstadt hatte das Bürgerbegehren mit Bescheid vom 7. Mai 2025 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen ablehnenden Bescheid haben die Antragsteller Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bekanntmachung des Bebauungsplans für das sog. PaketPost-Areal beantragt.
Das Gericht lehnte den Erlass der einstweiligen Anordnung ab, weil erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bestünden. Es lägen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bürgerbegehren in seiner Fragestellung einen irreführenden, jedenfalls unklaren Inhalt aufweise und dass die Fragestellung nicht hinreichend bestimmt sei.
Für die Abstimmenden dürfte nicht klar erkennbar sein, welche Maßnahmen im Falle eines (erfolgreichen) Bürgerentscheids von der Landeshauptstadt zu treffen wären, um das Bauen von Hochhäusern über 60 m im Umfeld der Paketposthalle zu verhindern. In Frage käme zunächst eine entsprechende Änderung des aktuellen Bebauungsplans, ein hierauf gerichtetes Bürgerbegehren wäre aber wohl wegen Verstoßes gegen das Abwägungsverbot rechtlich unzulässig, da der Landeshauptstadt hinsichtlich der Gebäudehöhe dann kein Abwägungsspielraum mehr verbleiben würde. Im Ergebnis dürfte daher nur die vollständige Einstellung des laufenden Planungsverfahrens als mögliche rechtlich zulässige Maßnahme verbleiben mit der Folge, dass an der Paketposthalle bis auf weiteres keinerlei Bebauung erfolgen würde. Dies werde für die Abstimmenden jedoch aus der Fragestellung nicht deutlich, da sich diese nicht gegen den Bau von Hochhäusern generell richte. Welche weiteren „rechtlich zulässigen“ Maßnahmen darüber hinaus in Frage kämen, könnten die Abstimmenden der Fragestellung ebenfalls nicht entnehmen.