• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Seit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 26-Ost (Hamburg) teilweise erfolgreich

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute auf die Klage von zwei Umweltverbänden den Planfeststellungsbeschluss für den ersten Bauabschnitt der Bundesautobahn A 26-Ost, die als direkte Weiterführung der A 26-West (Stade – Hamburg) die A 7 und die A 1 verbinden soll, für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die weitere Klage der Betreiberin einer Mineralölraffinerie im Hafengebiet ist hingegen ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht ist den Rügen der klagenden Umweltverbände zum Teil gefolgt. Danach ist die Auswahl zwischen den verschiedenen Trassenvarianten unter Klimaschutzgesichtspunkten defizitär. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich für die Variante Süd 1 entschieden, die – als einzige der näher in Betracht gezogenen Varianten – anlage- und baubedingt rd. 18,5 ha hochwertige Böden (überwiegend Niedermoorböden) in Anspruch nimmt. Der Planfeststellungsbeschluss hält eine nähere Alternativenbetrachtung unter Klimaschutzaspekten für nicht erforderlich, weil die gewählte Trasse bereits eine positive Klimabilanz aufweise und es nicht wahrscheinlich sei, dass die Wahl einer anderen geeigneten Variante zu einer weiteren deutlichen Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen führen würde. Dieses Vorgehen verstößt gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG). Nach dieser Vorschrift haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei Planungen und Entscheidungen Zweck und Ziele des Klimaschutzgesetzes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigungspflicht ist sektorübergreifend zu verstehen und umfasst auch den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a KSG. Da die Variantenprüfung Teil der Abwägungsentscheidung nach § 17 Bundesfernstraßengesetz ist, gilt die sektorübergreifende Berücksichtigungspflicht auch insoweit. Der Planfeststellungsbeschluss hätte deshalb zumindest im Wege einer Grobanalyse die Auswirkungen der Trassenvarianten auf die in §§ 1 und 3 KSG konkretisierten nationalen Klimaschutzziele untersuchen und in die Entscheidung einbeziehen müssen. Diese Pflicht entfällt nicht allein deshalb, weil die gewählte Trasse bereits eine positive Klimabilanz aufweist. Die Bilanz anderer Varianten könnte noch positiver sein. Zudem kann der Inanspruchnahme hochwertiger Niedermoorböden ein eigenständiges klimarelevantes Gewicht zukommen.

Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass bei einer ordnungsgemäßen Einstellung der Klimabelange in die Variantenprüfung die von den Klägern favorisierte Variante Süd 2 gewählt worden wäre, da sie keine Niedermoorböden in Anspruch nimmt, artenschutzrechtlich konfliktärmer, kürzer und damit kostengünstiger ist und ihr – in Bezug auf die Hafenerweiterung – jedenfalls keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.

Ein weiterer Fehler ergibt sich daraus, dass die mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse zu unbestimmt sind. Die übrigen Einwände der Kläger, u. a. zum Habitat- und Artenschutz und zu den Annahmen zum verkehrlichen Bedarf, hatten dagegen keinen Erfolg.

Die festgestellten Fehler können in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Sie führen daher nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

Die Klage der Betreiberin einer Mineralölraffinerie ist dagegen insgesamt ohne Erfolg geblieben. Die mit dem Neubau der A 26-Ost vorgesehene Umverlegung einer Hochspannungsleitung verletzt die Klägerin nicht in abwägungsrelevanten Belangen. Der vorgesehene Sicherheitsabstand zwischen der Hochspannungsleitung und dem Raffineriegelände der Klägerin ist nach den vorgelegten und zuletzt in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gefährdungssimulationen ausreichend.