• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Seit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Verwaltungsgericht München: Bürgerbegehren „HochhausSTOP“ voraussichtlich unzulässig

Das Verwaltungsgericht München hat mit heutigem Eilbeschluss (M 7 E 25.3823) den Antrag der Vertreter des Bürgerbegehrens „HochhausSTOP“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Landeshauptstadt München abgelehnt.

Die Antragsteller hatten am 31. März 2025 bei der Landeshauptstadt die gesammelten Unterschriften zur Beantragung eines Bürgerentscheids eingereicht mit der Fragestellung: „Sind Sie dafür, dass die Stadt München alle rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreift, damit in Neuhausen im Umfeld der Paketposthalle KEIN Hochhaus gebaut wird, das über 60 Meter hoch ist (Grundbuch München, Gemarkung Neuhausen mit den FlNr. 221/0; 221/16; 221/18; 221/29)?“. Die Landeshauptstadt hatte das Bürgerbegehren mit Bescheid vom 7. Mai 2025 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen ablehnenden Bescheid haben die Antragsteller Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bekanntmachung des Bebauungsplans für das sog. PaketPost-Areal beantragt.

Das Gericht lehnte den Erlass der einstweiligen Anordnung ab, weil erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bestünden. Es lägen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bürgerbegehren in seiner Fragestellung einen irreführenden, jedenfalls unklaren Inhalt aufweise und dass die Fragestellung nicht hinreichend bestimmt sei.
Für die Abstimmenden dürfte nicht klar erkennbar sein, welche Maßnahmen im Falle eines (erfolgreichen) Bürgerentscheids von der Landeshauptstadt zu treffen wären, um das Bauen von Hochhäusern über 60 m im Umfeld der Paketposthalle zu verhindern. In Frage käme zunächst eine entsprechende Änderung des aktuellen Bebauungsplans, ein hierauf gerichtetes Bürgerbegehren wäre aber wohl wegen Verstoßes gegen das Abwägungsverbot rechtlich unzulässig, da der Landeshauptstadt hinsichtlich der Gebäudehöhe dann kein Abwägungsspielraum mehr verbleiben würde. Im Ergebnis dürfte daher nur die vollständige Einstellung des laufenden Planungsverfahrens als mögliche rechtlich zulässige Maßnahme verbleiben mit der Folge, dass an der Paketposthalle bis auf weiteres keinerlei Bebauung erfolgen würde. Dies werde für die Abstimmenden jedoch aus der Fragestellung nicht deutlich, da sich diese nicht gegen den Bau von Hochhäusern generell richte. Welche weiteren „rechtlich zulässigen“ Maßnahmen darüber hinaus in Frage kämen, könnten die Abstimmenden der Fragestellung ebenfalls nicht entnehmen.