• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Seit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren

Im Einbürgerungsverfahren hat der Einbürgerungsbewerber seine Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes nachzuweisen. Ist er nicht im Besitz eines solchen Passes und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente, namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte), nachweisen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit seine Rechtsprechung zum Stufenmodell im Einbürgerungsverfahren präzisiert und fortentwickelt.

 

Der im Jahr 1994 geborene Kläger ist seinen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger. Nach Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2014 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und im Anschluss hieran zunächst eine Aufenthaltserlaubnis und seit Februar 2019 eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband lehnte der Beklagte ab, da der Kläger nicht bereit sei, zum Nachweis seiner Identität einen syrischen Nationalpass zu beantragen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern, da dieser seine Identität durch die Vorlage der syrischen Identitätskarte nachgewiesen habe. Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat der hiergegen eingelegten Sprungrevision des Beklagten stattgegeben.

Unter Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für die Klärung der Identität des Klägers auf der ersten Stufe des Stufenmodells die Vorlage einer Identitätskarte ausreichend ist. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber auf der ersten Stufe zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Ein solcher Pass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde enthält die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staates, dass der Inhaber dieses Passes sein Staatsangehöriger ist, wie auch die rechtsverbindliche Feststellung weiterer identitätsprägender Angaben. Ist der Einbürgerungsbewerber nicht im Besitz eines solchen Passes und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente, namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild, nachweisen. Ist er auch nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm auch dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität wie bisher auch mittels der in den bisherigen Stufen 2 bis 4 vorzulegenden Beweismittel, die nunmehr in den Stufen 3 bis 5 eingruppiert sind, nachweisen. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Die auf den Stufen 1 bis 5 zu berücksichtigenden Beweismittel müssen jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Dabei sind die vorgelegten Dokumente nach den Umständen des Einzelfalls auch auf ihren Beweiswert zu überprüfen.

Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht an der Feststellung, ob dem Kläger die Vorlage eines Passes zur Identitätsklärung auf der ersten Stufe objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist, sowie an der Klärung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG, gehindert ist, hat es das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.