Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Nutzungsuntersagung für bestimmte Veranstaltungen im Schlosspark Bieberstein

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines Eventunternehmens gegen die sofortige Untersagung bestimmter Veranstaltungen im Botanischen Garten Schlosspark Bieberstein sowie der Vermietung eines Teils des Geländes zu diesem Zweck abgelehnt.

Die Antragstellerin stellt das betroffene Grundstück einschließlich des dortigen Eingangsgebäudes gegen Entgelt als Hochzeits- und Eventlocation zur Verfügung.

Mit Bescheid aus Juli 2026 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin nach Anwohnerbeschwerden über Lärmbelästigungen die Nutzung des Grundstücks zur Durchführung von Veranstaltungen wie z. B. Hochzeiten, Familienfeiern und vergleichbaren Festen sowie die Überlassung des Grundstücks für diesen Zweck; die übrigen Teile des Parks sind nicht von der Untersagung umfasst. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte einen gerichtlichen Eilantrag.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die Nutzungsuntersagung sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so die Koblenzer Richter. Insbesondere leide sie nicht an einem Bestimmtheitsmangel, da sich aus ihr zweifelsfrei ergebe, welche Nutzungen die Antragstellerin zu unterlassen habe. Die gewerbliche Nutzung bzw. Gebrauchsüberlassung des Grundstücks nebst Eingangsgebäude als Ausrichtungsort für private Veranstaltungen sei formell illegal, denn sie stelle eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Nutzungsänderung dar. Die untersagte Nutzung werde von Baugenehmigungen aus den Jahren 2014 und 2017 nicht erfasst. Der Sache nach sei die Nutzung als Veranstaltungsort eine gänzlich andere Nutzung als der Betrieb eines Eingangsgebäudes für einen botanischen Garten. Daher stelle sich die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu. Darüber hinaus würden Belange des Immissionsschutzes berührt und die Frage nach der Nachbarrechtskonformität neu aufgeworfen. Die Nutzungsuntersagung sei zudem frei von Ermessensfehlern; insbesondere sei die untersagte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Dies gelte bereits mit Blick auf die im Rahmen des initiierten Baugenehmigungsverfahrens zu prüfende und zu bewältigende Immissionssituation. Darüber hinaus spreche einiges dafür, dass die untersagte Nutzung nicht genehmigungsfähig sei, da sie den Festsetzungen des im April 2014 beschlossenen Bebauungsplanes „Erlebnispark und Kulturgarten Hahnstätten“ widersprechen dürfte.