Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Gemeinde Stemwede muss das Festival „Hai in den Mai“ nicht genehmigen

Die Veranstalterin des für den 30.04.2026 bis 04.05.2026 in Stemwede geplanten Festivals „Hai in den Mai“ blieb auch in zweiter Instanz mit ihrem Begehren erfolglos, die Gemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über mehrere von ihr gestellte Anträge – auf Marktfestsetzung, immissionsschutzrechtliche Ausnahme sowie gaststättenrechtliche Erlaubnis – zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte heute eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 28.04.2026.

Zur Begründung führte der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts aus, dass sowohl die begehrte Marktfestsetzung unter Einschluss einer immissionsschutzrechtlichen Ausnahme als auch die begehrte gaststättenrechtliche Gestattung offensichtlich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt rechtmäßig erteilt werden können. Die Durchführung des Festivals verstößt jedenfalls gegen Verbote der geltenden Landschaftsschutzverordnung. Eine naturschutzrechtliche Befreiung von diesen Verboten ist vom zuständigen Kreisumweltamt am 23.04.2026 abgelehnt worden. Die Veranstalterin hat von der ihr seit Tagen – auch öffentlich – aufgezeigten Gelegenheit, die für eine rechtmäßige Veranstaltungsdurchführung erforderliche Befreiung im Wege des Eilrechtsschutzes gegenüber dem hierfür zuständigen Kreis Minden-Lübbecke zu erstreiten, keinen Gebrauch gemacht. Sie hätte die landschaftsschutzrechtliche Befreiung bis zum Beginn des Festivals erlangen müssen, damit die begehrte Marktfestsetzung und die weiteren Genehmigungen rechtmäßig hätten erlassen werden können. Der Antragstellerin musste die Notwendigkeit einer alljährlichen Beurteilung der Befreiungsvoraussetzungen auch angesichts wechselnder und jeweils eigenständig aktuell zu beurteilender Veranstaltungsflächen seit Jahren bekannt sein, auch wenn in der Vergangenheit die erforderlichen Befreiungen stets erteilt worden waren.

Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin die eigenständig tragenden Versagungsgründe in der ablehnenden Entscheidung des Kreisumweltamts vom 23.04.2026 nicht entkräftet, die Nutzung des Geländes sei in den vergangenen Jahren erheblich über den ursprünglich zugrunde gelegten Umfang hinaus ausgeweitet worden, bauliche Anlagen seien ohne die erforderlichen Genehmigungen errichtet und die Nutzung der Flächen erheblich und dauerhaft intensiviert worden, in der Vergangenheit seien wiederholt Verstöße gegen Nebenbestimmungen und naturschutzrechtliche Vorgaben festgestellt worden, etwa im Hinblick auf Lichtemissionen, Flächennutzung und Besucherlenkung, wodurch Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin hinsichtlich der Einhaltung künftiger Auflagen bestünden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.