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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

PFAS-Belastung Mittelbaden: Eilrechtsschutz gegen Kostenbescheid erfolglos

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem Eilverfahren den Bescheid des Landratsamts Rastatt, mit dem einer Kompostherstellerin die Kosten für die bodenschutzrechtliche Untersuchung hinsichtlich einer PFAS-Belastung auferlegt wurden, als voraussichtlich rechtmäßig angesehen und damit die Beschwerde der Kompostherstellerin gegen den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen. Die Kompostherstellerin hat daher die festgesetzten 266.667,30 Euro einstweilen zu zahlen.

Sachverhalt 

In dem 8 km² großen Teilbearbeitungsgebiet Bühl-Vimbuch-Steinbach wurden 292 landwirtschaftlich genutzte Flächen mit einer Gesamtfläche von etwa 343 Hektar und 95 Grundwassermessstellen im Rahmen von orientierenden Untersuchungen erkundet und dabei großflächig teilweise hohe Belastungen mit PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, oft auch als PFC oder PFT bezeichnet) im Boden und im Grundwasser festgestellt.

Mit Bescheid vom 25. März 2020 ordnete das Landratsamt Rastatt daraufhin eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung gegenüber der Antragstellerin – einem Betrieb, der in der Region Nord- und Mittelbaden mehrere Werke zur Herstellung von Kompost betreibt – an und erklärte die Verfügung für sofort vollziehbar. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, es ergäben sich hinreichende Verdachtsmomente, dass die Kontaminationen mit PFAS auf den betroffenen Flächen (vorrangig) durch Aufbringung dieses Komposts verursacht seien. Ein identischer Bescheid erging an den Vorstandsvorsitzenden der Kompostherstellerin. Die hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 22. Februar 2024 (4 K 462/21, 4 K 463/21) abgewiesen. Mit Beschlüssen vom 22. August 2025 (10 S 1267/24, 10 S 1268/24) hat der VGH die Berufungen der Kompostherstellerin und ihres Vorstandsvorsitzenden zugelassen (10 S 1618/25, 10 S 1619/25).

Da die Kompostherstellerin ihrer Verpflichtung aus der Untersuchungsanordnung nicht nachkam, ließ das Landratsamt seit Oktober 2020 die Untersuchung durch Fachfirmen vornehmen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2022 verpflichtete das Landratsamt die Kompostherstellerin 70 Prozent der bis dahin angefallenen Untersuchungskosten, konkret 266.667,30 Euro, zu zahlen (im Folgenden: Kostenbescheid). Die restlichen 30 Prozent wurden in einem separaten Bescheid dem Vorstandsvorsitzenden auferlegt. Die hiergegen erhobene Klage der Kompostherstellerin ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig (10 K 5359/23).

Am 10. Juli 2025 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung des Kostenbescheids an. Zur Begründung führte es aus, die Einbringung der Kostenforderung sei ernsthaft gefährdet, da die Kompostherstellerin zwischenzeitlich von einer Gemeinde und den Stadtwerken Rastatt auf Schadensersatz in Millionenhöhe verklagt worden sei.

Den Antrag der Kompostherstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den sofort vollziehbaren Kostenbescheid hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 (10 K 6691/25) abgelehnt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 10. Senat hat mit heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss die Beschwerde der Kompostherstellerin zurückgewiesen und damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2025 bestätigt. Zur Begründung führt der Senat in seiner Entscheidung insbesondere aus:

Zutreffend habe das Verwaltungsgericht ein besonderes öffentliches Interesse am Vollzug des Kostenbescheids bejaht. Zwar könnten fiskalische Interessen einer Behörde die Anordnung des Sofortvollzugs eines Kostenbescheids nur ausnahmsweise begründen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber im Hinblick auf die gegenüber der Antragstellerin zivilrechtlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche vor, da dadurch die Verwirklichung des Kostenbescheids ernsthaft gefährdet erscheine.

Die angeordnete Detailuntersuchung stelle voraussichtlich eine taugliche Grundlage für die Vollstreckung und den Kostenbescheid dar. Sie sei hinreichend bestimmt, insbesondere lege sie das Untersuchungsprogramm und die einzelnen Untersuchungsschritte unmissverständlich fest. Auch die zeitlichen Vorgaben für die Umsetzung der einzelnen Verpflichtungen seien voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Es könne dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit der Detailuntersuchungsanordnung im Verfahren betreffend den Kostenbescheid überhaupt weiter zu prüfen sei. Jedenfalls erweise sich die Untersuchungsanordnung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Insbesondere dürften hinreichende objektive Anhaltspunkte für einen erheblichen (Mit-)Verursachungsbeitrag der Kompostherstellerin für die PFAS-Belastung im Boden und im Grundwasser durch das von ihr vertriebene und auf landwirtschaftliche Flächen aufgebrachte Kompostgemisch vorliegen, dem in großem Umfang Papierfaserschlämme aus der Papierindustrie untergemischt worden seien. Demgegenüber fehle es aller Voraussicht nach an hinreichenden Anhaltspunkten für einen erheblichen anderweitigen Verursachungsbeitrag.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.