Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Kastration zweier Katzen der Rasse „Canadian Sphynx“

Die von der Kreisverwaltung Bad Kreuznach angeordnete chirurgische Kastration zweier Katzen der Rasse „Canadian Sphynx“ ist rechtmäßig, weil hier ein Fall der Qualzucht wegen des Fehlens funktionsfähiger Tasthaare vorliegt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.

Die Antragstellerin betreibt eine Hobby-Zucht mit Katzen der Rasse „Canadian Sphynx“. Sie wendet sich mit ihrem Eilrechtsschutzantrag gegen die für sofort vollziehbar erklärte tierschutzrechtliche Anordnung der chirurgischen Kastration von zwei dieser Katzen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Anordnung sei zu Recht ergangen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 6/2026). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte es aus:

§ 11b des Tierschutzgesetzes ermögliche es der zuständigen Behörde, das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anzuordnen, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten ließen, dass als Folge der Zucht deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (sog. Qualzucht). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, treffe dies bei den beiden Katzen der weitgehend haarlosen Rasse „Canadian Sphynx“ zu, die nicht über funktionsfähige Tasthaare – sog. Vibrissen – verfügten. Nach den Feststellungen der Amtstierärztin, die durch ein Gutachten vom 2. Juni 1999 des damaligen Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zum Verbot von Qualzüchtungen gestützt würden, dienten Tasthaare den Katzen vor allem zur Orientierung im Dunkeln, beim Fangen und Abtasten von Beute, Untersuchung von Gegenständen sowie zur Aufnahme sozialer Kontakte. Das Fehlen funktionsfähiger Vibrissen schränke das arttypische Verhalten der Katzen derart ein, dass dies zu andauerndem Leiden der Tiere führe und einen Schaden darstelle. Soweit die Antragstellerin erneut darauf verweise, der Antragsgegner habe erwägen müssen, eine chemische – revisibele – Kastrationsanordnung zu treffen, teile das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Anordnung einer chemischen Kastration aufgrund der temporären Wirkung keine gleich geeignete Maßnahme sei. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung im Hinblick auf die hohe Bedeutung des in Art. 20a Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzes und die konkrete Gefahr weiterer Tierschutzverstöße.