Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Erfolgloser Eilantrag gegen Baugenehmigung zur Errichtung der Freiluft-Eventfläche „Evergreen“ in Schwollen

Nachdem ein immissionsschutzrechtlicher Eilantrag gegen das „Evergreen“-Festival in Schwollen erfolgreich war (vgl. Pressemitteilung Nr. 17/2026), hatte das Verwaltungsgericht Koblenz nunmehr in einem Eilverfahren über die zur Errichtung der Freiluft-Eventfläche „Evergreen“ in Schwollen erteilte Baugenehmigung zu entscheiden und hat diesen Eilantrag abgelehnt.

Der Antragsteller hatte gegen die im Juni 2026 durch den Landkreis Birkenfeld erteilte Baugenehmigung Widerspruch erhoben und einen gerichtlichen Eilantrag gestellt. Zur Begründung machte er im Wesentlichen von dem Vorhaben ausgehende unzumutbare Lärmimmissionen geltend.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das Gericht beurteilte die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als offen und entschied deshalb aufgrund einer Interessenabwägung. Die Koblenzer Richter betonten, dass die Baugenehmigung hinsichtlich der gestatteten Lärmimmissionen entscheidend anders gestaltet sei als die zuvor von dem Antragsteller erfolgreich angegriffene immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung. Die im baurechtlichen Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Dauerhafte, unmittelbar mit der Baugenehmigung verbundene Nachteile seien nicht zu erwarten, weil sie auf der Eventfläche nur jährlich maximal fünf Veranstaltungen zulasse. Derzeit stehe nur noch eine Veranstaltung am 22. August 2026 an, deren Auswirkungen dem Antragsteller zuzumuten seien. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen könne die Freizeitlärm-Richtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz herangezogen werden, die eine Sonderfallbeurteilung für seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz vorsehe. Anders als in dem vorangegangenen immissionsschutzrechtlichen Eilverfahren komme es hier nicht darauf an, ob die noch anstehende Veranstaltung die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfülle, was die Kammer in dem früheren Eilverfahren angezweifelt hatte. Diese Überlegungen griffen in Bezug auf die Baugenehmigung allerdings nicht im selben Maß, da es hier nicht um die ausnahmsweise Ausweitung der die Grenze der Zumutbarkeit markierenden Werte gehe. Für die im baurechtlichen Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung falle stärker ins Gewicht, dass auf der genehmigten Eventfläche Veranstaltungen baurechtlich nur in einem zahlenmäßig eng begrenzten Rahmen erlaubt seien und es sich deshalb um sehr seltene Ereignisse handele.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

https://vgko.justiz.rlp.de