Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Keine nachträgliche Genehmigung für ungenehmigten Wohnanbau über den „Bau-Turbo“

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage einer Grundstückseigentümerin auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für einen Anbau zu Wohnzwecken abgewiesen.  

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Bellheim, auf dem sich mehrere Gebäude befinden, von denen Teile bereits in den Jahren 1959 und 1968 genehmigt worden waren. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet vorsieht und unter anderem Festsetzungen zur Bauweise, zur Grundflächenzahl sowie Baugrenzen vorsieht. Bei einer Baukontrolle im August 2023 stellte der beklagte Landkreis Germersheim fest, dass über den genehmigten Bestand hinaus weitere bauliche Anlagen errichtet worden waren. Unter anderem wurde ein Nebengebäude als Wohnraum genutzt.

Im März 2024 beantragte die Klägerin die nachträgliche Genehmigung dieses Gebäudeteils zur Wohnnutzung. Der Landkreis lehnte den Bauantrag mit Verweis auf mehrere Verstöße gegen den Bebauungsplan ab. Der Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze um etwa vier Meter und die die zulässige Grundflächenzahl um ca. 0,13. Außerdem halte er die vorgeschriebene einseitige Grenzbebauung nicht ein.

Die Klägerin legte gegen die Ablehnung ihres Bauantrags Widerspruch ein. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens trat das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (BGBl. 2025 I Nr. 257 vom 29.10.2025) – der sog. „Bau-Turbo“ in Kraft. Der Kreisrechtsausschuss setzte das Widerspruchsverfahren daher aus und bat die Ortsgemeinde, zu entscheiden, ob sie das Vorhaben der Klägerin gemäß den neuen Regelungen des „Bau-Turbo“ zulassen wolle. Die Ortsgemeinde erteilte ihre Zustimmung zu dem Vorhaben jedoch nicht und der Widerspruch wurde schließlich zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die 4. Kammer bestätigte, dass das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans in mehreren Punkten nicht einhalte. Eine Befreiung nach den allgemeinen Vorschriften des Baugesetzbuchs komme nicht in Betracht, da es sich bei den verletzten Festsetzungen um Grundzüge der Planung handele, von denen eine Abweichung unzulässig sei. Auch die seit Ende Oktober 2025 geltende Regelung des § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), die im Zuge des „Bau-Turbo“ in das Gesetz aufgenommen worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnungsbaus von Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden. Voraussetzung sei jedoch die Zustimmung der Gemeinde. Diese hatte ihre Zustimmung im Januar 2026 ausdrücklich verweigert mit der Begründung, dass der Bebauungsplan erst im Jahr 2023 aufgestellt worden sei und bereits Möglichkeiten für eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung vorsehe. Eine Zustimmung zu dem hier beantragten Vorhaben könne zudem Auswirkungen auf vergleichbare Fälle haben und die planerischen Festsetzungen des noch jungen Bebauungsplans faktisch verändern.. Fehle diese Zustimmung, bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB. Die Gemeindeentscheidung könne auch nicht durch die Bauaufsichtsbehörde oder das Gericht ersetzt werden. Die Neuregelung des § 36a BauGB räume der Gemeinde insoweit eine eigenständige Entscheidungsmöglichkeit als Ausdruck ihrer kommunalen Planungshoheit ein. Zur Überzeugung der Kammer beschränke sich demnach die gerichtliche Kontrolle darauf, ob das gesetzlich vorgesehene Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Eine eigene positive Zustimmungsentscheidung könne das Gericht nicht an die Stelle der Gemeinde setzen.