• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Seit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Wahlberechtigung zur Personalratswahl bei „gespaltenen“ Beschäftigungsverhältnissen

In Sachsen können Beschäftigte den Personalrat der Teildienststelle, in der sie ihre Tätigkeit tatsächlich vor Ort ausüben, auch dann wählen, wenn sie dort nach fachlichen Weisungen des Leiters einer anderen Teildienststelle dieser obliegende Aufgaben wahrnehmen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Das Sächsische Landesamt für Schule und Bildung besteht aus der Hauptdienststelle in Chemnitz sowie sechs Teildienststellen an verschiedenen Orten in Sachsen. Diese gelten aufgrund entsprechender Beschlüsse ihrer Beschäftigten als personalvertretungsrechtlich selbstständige Dienststellen, die einen eigenen Personalrat haben können. In der Leipziger Teildienststelle wurde 2021 ein Personalrat gewählt. Seit Januar 2022 sind aufgrund einer Organisationsverfügung der Leitung der Hauptdienststelle 56 der etwa 300-400 am Standort Leipzig Beschäftigten, darunter drei Mitglieder des örtlichen Personalrats, ausschließlich fachliche Aufgaben zugewiesen, die anderen Teildienststellen (Aufgabenteildienststellen) obliegen. Von dort erhalten sie auch ihre fachlichen Weisungen. Der Personalrat der Leipziger Teildienststelle vertritt im Gegensatz zum dortigen Dienststellenleiter die Auffassung, dass die genannten 56 Beschäftigten trotz der Organisationsänderung nach wie vor am Leipziger Standort wahlberechtigt und wählbar seien. Der auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Antrag des Personalrats hatte vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben.

Nach § 13 Abs. 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) sind zur Wahl des Personalrats einer Dienststelle grundsätzlich „alle Beschäftigten der Dienststelle“ wahlberechtigt. Die Wählbarkeit setzt die Wahlberechtigung voraus (§ 14 SächsPersVG). Für die Wahlberechtigung ist insbesondere die Zugehörigkeit zur betreffenden Dienststelle entscheidend, die davon abhängt, ob ein Beschäftigter in diese Dienststelle eingegliedert ist. Die Eingliederung in eine Dienststelle erfolgt im Regelfall dadurch, dass ein Bediensteter in einer Dienststelle tätig ist und dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Diese Voraussetzungen sind für das Sächsische Personalvertretungsrecht zu modifizieren, wenn die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten atypisch zwischen zwei Teildienststellen dergestalt „gespalten“ sind, dass sie ihrer Tätigkeit einerseits tatsächlich in einer Teildienststelle nachgehen, andererseits dort aber Aufgaben einer anderen Teildienststelle nach den fachlichen Weisungen ihres Leiters wahrnehmen. Diese Beschäftigten haben in der Teildienststelle, in der sie tatsächlich vor Ort arbeiten, nicht nur ihre sozialen Kontakte, sondern sie müssen auch die auf die äußere Ordnung in der Dienststelle bezogenen Weisungen des dortigen Dienststellenleiters befolgen. Die Gesetzessystematik sowie der Zweck des Personalvertretungsgesetzes, zum Wohle der Beschäftigten eine möglichst umfassende Betreuung durch einen Personalrat zu gewährleisten, und die Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen lassen den Gesichtspunkt einer ortsnahen Betreuung am Beschäftigungsort durch den dortigen Personalrat nicht hinter das fachliche Weisungsrecht des Dienststellenleiters der Aufgabendienststelle und die hierauf bezogene Eingliederung der Beschäftigten in diese Teildienststelle und deren Hierarchie zurücktreten. Diese Beschäftigten sind daher nicht nur – wie die Vorinstanzen gemeint haben – im Hinblick auf das fachliche Weisungsrecht in die Aufgabenteildienststelle eingegliedert, sondern auch in die Teildienststelle, in der sie tatsächlich tätig sind. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob oder welcher Eingliederung in Bezug auf die Wahlberechtigung zur Personalratswahl der Vorzug zu geben ist. Denn nach § 13 Abs. 5 SächsPersVG sind Beschäftigte, die in mehreren Dienststellen verwendet werden, also dort eingegliedert sind, in allen Dienststellen wahlberechtigt. Folglich besteht hier die Wahlberechtigung auch für den Personalrat der Leipziger Teildienststelle.