Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens für ein Verfahren betreffend die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten

Ein Medienunternehmen hat keine Klagebefugnis für eine verwaltungsgerichtliche Klage, mit der die Weigerung des Bundespräsidenten, in einem zivilgerichtlichen Verfahren als Zeuge auszusagen, überprüft werden soll. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Am 20. Mai 2018 veröffentlichte das klagende Medienunternehmen in einer von ihm verlegten Zeitung einen Artikel, in dem es unter der Überschrift „Asyl-Affäre: Jetzt schon 13 Außenstellen unter Verdacht“ hieß: „8000 Anträge werden nachgeprüft. … Bundesminister Seehofer … hat den für Migration und das BAMF zuständigen Abteilungsleiter inzwischen ausgetauscht“. Im Juni 2018 versetzte der Bundespräsident den damaligen Leiter der Abteilung M des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in den einstweiligen Ruhestand. Das von dem ehemaligen Abteilungsleiter auf Unterlassung dieser Berichterstattung eingeleitete Zivilverfahren hatte vor dem Landgericht Hamburg Erfolg. Im Berufungsverfahren beschloss das Hanseatische Oberlandesgericht, den Bundespräsidenten sowie die Bundeskanzlerin a.D. und den Bundesminister a.D. (vgl. dazu Pressemitteilung 44/2026 vom 11. Juni 2026) zu den Gründen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand als Zeugen zu vernehmen.

Der Bundespräsident machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 376 Abs. 4 ZPO mit der Begründung Gebrauch, die Ablegung des Zeugnisses bereite dem Wohl des Bundes Nachteile. Die dagegen von dem Medienunternehmen vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die Sprungrevision des Medienunternehmens zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klage bereits deshalb keinen Erfolg, weil sie sich mangels einer Klagebefugnis des Medienunternehmens als unzulässig erweist. § 376 Abs. 4 ZPO dient unter Berücksichtigung der besonderen Stellung des Bundespräsidenten und der prozessualen Ausgestaltung des Zeugnisverweigerungsrechts, insbesondere der Möglichkeit eines Zwischenverfahrens nach § 387 ZPO, allein öffentlichen Interessen und entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin.

Das Bundesverwaltungsgericht