Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Eilantrag gegen Teilabschnitt Tunnel Riederwald erfolglos

Der für Planfeststellungen für den Bau von Bundesautobahnen oder Bundesfernstraßen zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag einer Bürgerinitiative gegen den Neubau der Bundesautobahn A 66 (Frankfurt am Main – Hanau) Teilabschnitt Tunnel Riederwald abgelehnt.

Die Antragstellerin, eine Bürgerinitiative, wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen den Vollzug des Planänderungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 66.

Mit dem Vorhaben soll die Lücke zwischen dem Autobahnende am Hessen-Center (AS Frankfurt-Bergen-Enkheim) und der A661 Ostumgehung Frankfurt – u.a. durch den ca. 1,1 Kilometer langen Riederwald-Tunnel – geschlossen werden. Hierfür soll ein Waldabschnitt im Fechenheimer Wald, durch den die Trasse der A 66 zur späteren Tunnelanbindung verlaufen soll, gerodet werden. In dem von der Rodung betroffenen Bereich ist das Vorkommen des Käfers „Heldbock“ nachgewiesen.

Der Planänderungsbeschluss enthält daher u.a. die Zulassung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme für den Teilabschnitt der A 66 Frankfurt-Hanau in Frankfurt am Main und den östlichen Stadtteilen Riederwald und Bergen-Enkheim mit einer Länge von etwa 2,2 Kilometern.

Die Antragstellerin rügt im Wesentlichen die naturschutzrechtliche Ausnahmeregelung für die Käferart „Heldbock“ sei rechtswidrig, weil es bei einer Fällung der im Rodungsbereich vorhandenen Brutbäume zu Tötung komme.

Der 10. Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz und damit der Rodung. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Vorkommen des Heldbocks hinreichend fachgutachterlich ermittelt worden ist. Zudem sei im gesamten Untersuchungsgebiet ein hohes Potenzial an geeigneten Bäumen für den Heldbock gutachterlich festgestellt worden. Zwar könnten bei einer Fällung der im Rodungsbereich vorhandenen Brutbäume Tötungen bzw. Zerstörungen von Entwicklungsformen aufgrund des Entfalls der Nahrungsgrundlage der Larven nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es seien aber Minimierungsmaßnahmen vorgesehen, indem gefällte Brutbäume unter Beisein einer Umweltbaubegleitung in eine andere Fläche im Baufeld verbracht würden. Die artenschutzrechtliche Ausnahme sei auch gerechtfertigt, weil die Baumaßnahme als Lückenschluss im öffentlichen Interesse liege. Sie verfolge verkehrsinfrastrukturelle, soziale sowie wirtschaftliche Ziele.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.