• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Seit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

„Hannibal“ durfte nicht sofort geräumt werden

Die Stadt Dortmund durfte den Hochhaus-Komplex „Hannibal“ mit mehr als 400 Wohnungen in Dortmund-Dorstfeld im Jahr 2017 aus Brandschutzgründen nicht sofort räumen. Ebenso war die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung gegenüber der damaligen Eigentümerin rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden.

Der Wohnkomplex war in den 1970er Jahren errichtet worden und besteht aus mehreren aneinander gereihten Terrassenhochhäusern. Die Stadt Dortmund hatte den Komplex im September 2017 aus Brandschutzgründen geräumt und die Nutzung des Gebäudekomplexes mit sofortiger Wirkung untersagt. Die dagegen von der damaligen Eigentümerin erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen teilweise Erfolg. Es ging davon aus, die Räumung sei rechtswidrig gewesen, weil nicht die Klägerin als damalige Eigentümerin und Vermieterin hätte herangezogen werden dürfen, sondern die Mieter. Die Untersagung der Nutzung des Gebäudekomplexes und der zukünftigen Überlassung der Wohnungen an Dritte seien hingegen rechtmäßig. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat Erfolg. Dagegen blieb die Berufung der Beklagten erfolglos.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme waren die Entscheidungen der beklagten Stadt Dortmund, den Hochhauskomplex sofort zu räumen und der Eigentümerin mit sofortiger Wirkung die Nutzung zu untersagen, ermessensfehlerhaft. Nach den Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen, denen der Senat gefolgt ist, begründeten die von der Beklagten angeführten Brandschutzmängel in erheblichem Umfang keine gegenwärtige Gefahr für die Bewohner der Häuser. Dies betrifft etwa Mängel, die die Beklagte hinsichtlich der Benutzbarkeit der Sicherheitstreppenhäuser und der Brand- und Rauchausbreitung über Installations- und Aufzugsschächte geltend gemacht hatte.