Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Ausschluss des subsidiären Schutzes auch bei Häufung erheblicher Rechtsverstöße

Eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG kann auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße vorliegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem den Beteiligten am gestrigen Tag zugestelltem Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden.

Der Kläger, eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Er war im Juni 2017 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. In der Folge ist er wiederholt straffällig und in über 10 Fällen sowohl zu Geld- als auch zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Im Oktober 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die hiergegen erhobene Revision des Klägers zurückgewiesen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Eine solche Gefahr muss für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit bestehen. Die sie begründenden Umstände müssen hinreichend gewichtig sein, um das Interesse des Ausländers an einer Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zurücktreten zu lassen. Die für die Feststellung der Gefahr erforderliche Schwere der sie begründenden Umstände setzt nicht zwingend die Begehung bestimmter Straftaten von besonderem Gewicht voraus. Sie kann vielmehr auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße anzunehmen sein, die jeder für sich das Gewicht einer solchen Straftat nicht erreichen, in ihrer Gesamtheit jedoch eine Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen oder eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens ernsthaft besorgen lassen, deren Hinnahme dem Staat nicht zuzumuten ist. Diesem Normverständnis widerstreitet weder Art. 17 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU noch Art. 17 Abs. 1 Buchst. d VO (EU) 2024/1347.

Die im Einklang mit diesen Vorgaben gestellte Prognose des Verwaltungsgerichtshofs, die Gesamtheit der von dem Kläger begangenen Rechtsverstöße rechtfertige im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Feststellung einer Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit, die seinen Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes geböten, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

https://www.bverwg.de