Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Werbekampagne von NIUS kann fortgeführt werden

Das Online-Nachrichtenportal NIUS hat auch weiterhin einen Anspruch auf Fortführung seiner Werbekampagne auf Verkehrsflächen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). Zudem darf die BVG bestimmte Äußerungen des Chefredakteurs der Antragstellerin auch künftig nicht als offensichtlich rechtswidrig bezeichnen. Das folgt aus dem heutigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Als Anstalt des öffentlichen Rechts lässt die BVG an und in ihren Fahrzeugen Werbung zu, wenn diese zuvor von ihr entsprechend ihren Vorgaben gestattet wurde. Die Antragstellerin buchte im April 2026 Außenwerbung an einem Doppeldeckerbus sowie Innenwerbung für die U-Bahn. Die Werbekampagne löste mit ihrem Start eine intensive öffentliche Debatte aus. Dabei kam es von Dritter Seite zu Aufrufen in den sozialen Medien, Einrichtungen der BVG zu beschädigen sowie den Betriebsablauf zu stören. Ein mit Werbung der Antragstellerin versehener Doppeldeckerbus wurde über mehrere Stunden hinweg von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt. Nach einem vom Chefredakteur der Antragstellerin veröffentlichten Post auf der Plattform „X“ entschied die BVG, die Werbekampagne zu beenden. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte dem hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin im Wesentlichen stattgegeben.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diese Entscheidung bestätigt und die Beschwerde der BVG zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG, nachdem diese die Werbung inhaltlich geprüft und freigegeben hatte. Allein der Umstand, dass Dritte aufgrund der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben und den Betriebsablauf stören könnten, rechtfertigt nicht den Ausschluss der Antragstellerin von der Werbeflächennutzung. Soweit daher Dritte anlässlich der Werbekampagne in den sozialen Medien Drohungen gegenüber der BVG ausgesprochen bzw. einen Bus mit der Werbung im Straßenverkehr bedrängt haben, obliegt es der BVG, ein solches Verhalten Dritter zur Anzeige zu bringen, rechtfertigt aber nicht die Kündigung gegenüber der Antragstellerin. Sicherheitsbedenken können den Verlust des Zugangsanspruchs nur dann rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden kann. Dafür liegen hier jedoch – schon mangels Einschaltung der Polizei – keine Anhaltspunkte vor.

Soweit die BVG in ihrer Pressemitteilung Äußerungen des Chefredakteurs der Antragstellerin zur Zweigeschlechtlichkeit nebst der Fotomontage einer vermeintlichen Werbung, die als solche jedoch nicht Gegenstand des mit der BVG geschlossenen Werbevertrages war und auch nicht auf Fahrzeugen der BVG gezeigt wurde, als offensichtlich rechtswidrig bewertet hat, kann die Antragstellerin Unterlassung verlangen. Ein „Recht auf Gegenschlag“ steht der Antragsgegnerin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur im Umfang einer Richtigstellung zu.

Der Beschluss ist unanfechtbar.