Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Oberverwaltungsgericht untersagt Äußerungen des Bürgermeisters der Stadt Rheinsberg

Die Stadt Rheinsberg muss Äußerungen ihres Bürgermeisters über zwei Privatpersonen unterlassen, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden hat.

Der 12. Senat untersagt der Antragsgegnerin, der Stadt Rheinsberg, mit den Beschlüssen zum einen wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, der Antragsteller des Verfahrens OVG 12 S 19/26 habe dem Bürgermeister „mehrfach gedroht“ und dem Bürgermeister sei durch Personen, die dem Antragsteller zuzurechnen seien, „aufgelauert“ worden, verbunden mit der Aufforderung, er solle „endlich mal [seine] Schnauze halten“. Zum anderen gab der Senat der Antragsgegnerin auf, die Behauptung und jede vergleichbare Stellungnahme zu unterlassen, dass der Antragsteller des Verfahrens OVG 12 S 18/26 sich wegen einer Zahlung von 500.000 Euro durch den Landkreis Ostprignitz-Ruppin für das Asylheim Flecken Zechlin den Vorwurf der Untreue machen lassen muss sowie das am 26. Oktober 2025 veröffentlichte Video „1 Million veruntreut? Anzeige ist raus!“ auf dem vom Bürgermeister der Antragsgegnerin betriebenen Youtube-Kanal „Anständig bleiben“ zu löschen.

Damit hatten die Beschwerden der beiden Antragsteller gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam, das die Eilrechtsschutzanträge abgelehnt hatte, im Wesentlichen Erfolg.

Nach Ansicht des Senats handelte der Bürgermeister bei den fraglichen Äußerungen in amtlicher Funktion, so dass sie der Antragsgegnerin zuzurechnen sind. Die Äußerungen überschreiten die Grenze des bei amtlichen Äußerungen eines Hoheitsträgers Erlaubten und genügen nicht mehr dem Sachlichkeitsgebot. Einem Amtsträger ist es in Wahrnehmung seiner amtlichen Funktion nicht erlaubt, – wie hier – ambivalente Äußerungen zu treffen und dabei rechtswidriges Handeln Dritter anzudeuten und zu unterstellen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt ihm insoweit nicht zugute.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.