Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Eilantrag des Kreises Kleve gegen die Festlegung von Windenergiebereichen und Beschleunigungsgebieten im Regionalplan Düsseldorf erfolglos

Der Eilantrag des Kreises Kleve gegen die Festlegung von insgesamt vier Flächen im sogenannten Reichswald auf dem Gebiet der Gemeinde Kranenburg als Windenergiebereiche und Beschleunigungsgebiete im Regionalplan Düsseldorf (18. Änderung) hat keinen Erfolg. Das hat das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht mit heute zugestelltem Beschluss vom 12.06.2026 entschieden.

Die am 18.07.2025 bekanntgemachte 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf weist für den Planungsraum Düsseldorf Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung (Windenergiebereiche) aus, um die im Landesentwicklungsplan auf der Grundlage bundesrechtlicher Vorgaben vorgegebenen ausreichenden Flächen für die Windenergienutzung (Flächenbeitragswerte) zu erreichen. Damit soll die Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen konzentriert und im Übrigen regelmäßig ausgeschlossen werden. Die Windenergiebereiche sind überwiegend zugleich als Beschleunigungsgebiete nach Unionsrecht festgelegt, womit zumindest verfahrensrechtliche Erleichterungen, nach Auffassung des Kreises Kleve aber auch inhaltlich ein reduzierter Prüfungsumfang insbesondere im Hinblick auf den Natur- und Artenschutz, verbunden sind. Ihm sei es nicht zuzumuten, Genehmigungsanträge unter den Vorgaben der Regionalplanung zu bescheiden.

Den Antrag des Kreises Kleve, die Festlegung im sogenannten Reichswald auf dem Gebiet der Gemeinde Kranenburg als Windenergiebereiche, jedenfalls aber als Beschleunigungsgebiete bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, hat der 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

 Die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf kann nicht nur in Bezug auf die im sogenannten Reichswald gelegenen vier Windenergiebereiche außer Vollzug gesetzt werden, weil der Plan insoweit nicht teilbar ist. Auf der Grundlage der Planaufstellungsunterlagen lässt sich nicht feststellen, dass die 18. Änderung so auch ohne die vier Windenergiebereiche in Kranenburg beschlossen worden wäre. Mit der deshalb allein möglichen Außervollzugsetzung der 18. Änderung insgesamt kann der Kreis sein Rechtsschutzziel aber nicht erreichen. Denn damit entfiele die Ausschlusswirkung insgesamt und Windenergieanlagen blieben grundsätzlich im gesamten Plangebiet – insbesondere auch im gesamten Reichswald – privilegiert zulässig. Aus den Einwänden des Kreises Kleve ergibt sich zudem nicht, dass die 18. Änderung, insbesondere die Festlegung der vier Windenergiebe­reiche im sogenannten Reichswald, offensichtlich unwirksam ist. Insbesondere ergeben sich aus den Einwänden keine offensichtlichen Abwägungsfehler, zumal die vier Windenergiebereiche mit einer Gesamtfläche von 64 ha nur einen kleinen Teil des mehr als 5.000 ha großen Reichswaldes betreffen. Der Kreis Kleve hat auch keinen Anspruch darauf, dass die zusätzliche Bestim­mung der vier Windenergie­bereiche als Beschleunigungs­gebiete außer Vollzug gesetzt wird. Selbst wenn diese Festlegung aus den von ihm angeführten Gründen (fehlende gesetzliche Grundlage) fehlerhaft gewesen sein sollte, wäre dies unbe­achtlich (geworden). Der Landesgesetz­geber hat einen etwaigen Fehler durch eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung des Landesplanungsgesetzes geheilt. Demgegenüber hat der Kreis nicht angeführt, dass die gesetzlichen Voraus­setzun­gen für eine Festlegung als Beschleunigungsgebiete nicht vorliegen; offensichtliche Bedenken hie­ran ergeben sich auch im Übrigen nicht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Eilantrag des Kreises Kleve gegen die Festlegung von Windenergiebereichen und Beschleunigungsgebieten im Regionalplan Düsseldorf erfolglos

15. Juni 2026

15.06.2026

Der Eilantrag des Kreises Kleve gegen die Festlegung von insgesamt vier Flächen im sogenannten Reichswald auf dem Gebiet der Gemeinde Kranenburg als Windenergiebereiche und Beschleunigungsgebiete im Regionalplan Düsseldorf (18. Änderung) hat keinen Erfolg. Das hat das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht mit heute zugestelltem Beschluss vom 12.06.2026 entschieden.

Die am 18.07.2025 bekanntgemachte 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf weist für den Planungsraum Düsseldorf Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung (Windenergiebereiche) aus, um die im Landesentwicklungsplan auf der Grundlage bundesrechtlicher Vorgaben vorgegebenen ausreichenden Flächen für die Windenergienutzung (Flächenbeitragswerte) zu erreichen. Damit soll die Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen konzentriert und im Übrigen regelmäßig ausgeschlossen werden. Die Windenergiebereiche sind überwiegend zugleich als Beschleunigungsgebiete nach Unionsrecht festgelegt, womit zumindest verfahrensrechtliche Erleichterungen, nach Auffassung des Kreises Kleve aber auch inhaltlich ein reduzierter Prüfungsumfang insbesondere im Hinblick auf den Natur- und Artenschutz, verbunden sind. Ihm sei es nicht zuzumuten, Genehmigungsanträge unter den Vorgaben der Regionalplanung zu bescheiden.

Den Antrag des Kreises Kleve, die Festlegung im sogenannten Reichswald auf dem Gebiet der Gemeinde Kranenburg als Windenergiebereiche, jedenfalls aber als Beschleunigungsgebiete bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, hat der 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

 Die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf kann nicht nur in Bezug auf die im sogenannten Reichswald gelegenen vier Windenergiebereiche außer Vollzug gesetzt werden, weil der Plan insoweit nicht teilbar ist. Auf der Grundlage der Planaufstellungsunterlagen lässt sich nicht feststellen, dass die 18. Änderung so auch ohne die vier Windenergiebereiche in Kranenburg beschlossen worden wäre. Mit der deshalb allein möglichen Außervollzugsetzung der 18. Änderung insgesamt kann der Kreis sein Rechtsschutzziel aber nicht erreichen. Denn damit entfiele die Ausschlusswirkung insgesamt und Windenergieanlagen blieben grundsätzlich im gesamten Plangebiet – insbesondere auch im gesamten Reichswald – privilegiert zulässig. Aus den Einwänden des Kreises Kleve ergibt sich zudem nicht, dass die 18. Änderung, insbesondere die Festlegung der vier Windenergiebe­reiche im sogenannten Reichswald, offensichtlich unwirksam ist. Insbesondere ergeben sich aus den Einwänden keine offensichtlichen Abwägungsfehler, zumal die vier Windenergiebereiche mit einer Gesamtfläche von 64 ha nur einen kleinen Teil des mehr als 5.000 ha großen Reichswaldes betreffen. Der Kreis Kleve hat auch keinen Anspruch darauf, dass die zusätzliche Bestim­mung der vier Windenergie­bereiche als Beschleunigungs­gebiete außer Vollzug gesetzt wird. Selbst wenn diese Festlegung aus den von ihm angeführten Gründen (fehlende gesetzliche Grundlage) fehlerhaft gewesen sein sollte, wäre dies unbe­achtlich (geworden). Der Landesgesetz­geber hat einen etwaigen Fehler durch eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung des Landesplanungsgesetzes geheilt. Demgegenüber hat der Kreis nicht angeführt, dass die gesetzlichen Voraus­setzun­gen für eine Festlegung als Beschleunigungsgebiete nicht vorliegen; offensichtliche Bedenken hie­ran ergeben sich auch im Übrigen nicht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.