Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Bau von Windenergieanlagen im Windpark Zootzen kann erfolgen

Die Genehmigung von elf Windenergieanlagen für den geplanten Windpark Zootzen in Wittstock/Dosse begegnet voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem Eilbeschluss vom 24. August 2026 entschieden.

Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) – Landesverband Brandenburg wandte sich in einem Eilverfahren gegen die vom Landesamt für Umwelt erteilte Genehmigung und machte insbesondere Verstöße gegen den Artenschutz geltend. Die Genehmigung trage dem Schutz von Seeadler, Mäusebussard und Fledermäusen nicht ausreichend Rechnung. Zudem drohten Beeinträchtigungen von Schlafplätzen des Singschwans am Dranser See. Mit seinen weiteren Rügen machte er u.a. geltend, der Antragsgegner habe die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des nahe gelegenen Flora-Fauna-Habitat-Schutzgebiets „Wittstock-Ruppiner Heide“ nicht hinreichend geprüft.

Das Oberverwaltungsgericht folgte den Argumenten des Antragstellers nicht und lehnte den Eilantrag ab. Zum Schutz des Seeadlers reicht es aus, wie in der Genehmigung vorgesehen fünf der elf Windenergieanlagen im Zeitraum vom 21. März bis 30. April eines Jahres von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten. Die erteilte Ausnahme von den Schutzvorschriften hinsichtlich eines Brutplatzes des Mäusebussards ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der besonderen Bedeutung der erneuerbaren Energien rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Einwände zum Fledermausschutz greifen nicht durch. Ein mögliches Meideverhalten von Fledermäusen gegenüber Windenergieanlagen und ein dadurch bedingter Lebensraumverlust wird zwar fachlich diskutiert, entspricht aber derzeit keinem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Zudem hat der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass ein solches Verhalten die lokalen Populationen der betroffenen Fledermausarten beeinträchtigen könnte. Hinsichtlich des Singschwans wird der maßgebliche Schwellenwert für ein bedeutsames Schlafgewässer von 100 regelmäßig dort rastenden Individuen am Dranser See nicht erreicht. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Wittstock-Ruppiner Heide“ durch das Vorhaben sind nicht zu erwarten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.