Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Abschlag von 15 % bei der Versorgungsabfindung nach einem Wechsel in einen EU-Mitgliedstaat oder zur EU mit Unionsrecht unvereinbar

Der in Art. 99a Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vorgesehene Abschlag von 15 % bei der Versorgungsabfindung nach einem Wechsel in einen Mitgliedstaat oder zu einer Institution der Europäischen Union ist mit Unionsrecht unvereinbar. Die Norm hat daher insoweit unangewendet zu bleiben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger stand bis Juli 2019 als Beamter im Dienst des beklagten Freistaats, von April 2004 bis März 2008 war er im Außendienst der Europäischen Kommission zugewiesen. Von Juli 2009 bis Juli 2019 war er für eine Tätigkeit beim Europäischen Forschungsrat in Brüssel beurlaubt. Auf seinen Antrag hin wurde er im Juli 2019 aus dem Beamtenverhältnis entlassen; er ist seitdem bei der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats in Brüssel beschäftigt.

Nachdem der Kläger eine ergänzende Versorgungsabfindung beantragt hatte, brachte das Landesamt für Finanzen den im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz hierfür vorgesehenen Abschlag in Ansatz und setzte einen Betrag in Höhe von rund 125 000 € fest. Klage und Berufung hiergegen hatten teilweise Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beklagten verpflichtet, die ergänzende Versorgungsabfindung ohne Berücksichtigung des Abschlags zu gewähren. Die weitergehenden Anträge des Klägers blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des beklagten Freistaats hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Verminderung der Versorgungsanwartschaft um 15 % sei wegen eines Verstoßes gegen die durch Art. 45 AEUV gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anzuwenden, ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt der Abschlag die Ausübung des Freizügigkeitsrechts der von ihm betroffenen Beamten weniger attraktiv erscheinen, denn der geleistete Dienst wird versorgungsrechtlich nicht vollständig, sondern nur in vermindertem Umfang anerkannt. Die Regelung verfolgt zwar das legitime Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen, weil mit ihr u. a. für die Kontinuität und die Beständigkeit des öffentlichen Dienstes Sorge getragen wird. Sie ist aber nicht geeignet, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, weil sie dieses nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt. Ein innerstaatlicher Dienstherrnwechsel wird vom bayerischen Landesgesetzgeber nämlich nicht mit einem Abschlag von 15 % auf die erdiente Altersversorgung belegt.

Die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zurückgewiesen. Die Regelungen zur Berechnung der Versorgungsabfindung genügen – wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat – dem Wesentlichkeits- und dem Bestimmtheitsgrundsatz. Art. 99a Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG gibt die Barwertermittlung auf Grundlage der gesetzlichen Altersgrenze und der statistischen Lebenserwartung gesetzlich vor. Im Rahmen der gemäß Art. 99a Abs. 3 Satz 5 BayBeamtVG erlassenen Ergänzungsabfindungsbekanntmachung kommt der durch § 253 Abs. 2 HGB geprägte Standard der Berechnung von Pensionsrückstellungen zur Anwendung. Damit sind die Leitlinien für die Rechtsanwendung hinreichend bestimmbar vorgegeben. Die Zahlung einer Versorgungsabfindung anstelle einer monatlichen Zahlung nach Erreichen der Altersgrenze begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch für die Berechnung im Übrigen.