Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.
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Seit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.
Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.
Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.
Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.
Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.
Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.
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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart
In dem Verfahren zweier Stadtratsfraktionen gegen den Oberbürgermeister der Stadt Lahnstein betreffend die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zur Erörterung und Beschlussfassung über zentrale Verkehrsmaßnahmen in Oberlahnstein auf die Tagesordnung einer Sitzung des Stadtrates haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Koblenz am 24. Februar 2026 einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt bis zum 27. Februar 2026 geschlossen.
Hierin hat der Oberbürgermeister der Stadt Lahnstein den Klägerinnen zugesichert, den beantragten Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung einer im April oder Mai 2026 stattfindenden Sitzung des Stadtrates zu nehmen. Er hat sich vorbehalten, den Tagesordnungspunkt durch einen Antrag zur Geschäftsordnung wieder von der Tagesordnung nehmen zu lassen. Außerdem waren sich die Beteiligten darüber einig, dass der Oberbürgermeister seine Rechte nach § 42 Gemeindeordnung (Aussetzung von Beschlüssen des Stadtrats) wahrnehmen kann.
Der Vergleich ist von keinem der Beteiligten widerrufen worden. Das Verfahren ist abgeschlossen.