Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Kein Anspruch auf Lehrerausbildung bei begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue einer Bewerberin

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde einer Antragstellerin gegen einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zurückgewiesen, sie zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zuzulassen.

Nachdem die Antragstellerin zum Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin 10. August 2026 zunächst zugelassen worden war, wurden Anhaltspunkte eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue bekannt. Das Landesamt für Schule und Bildung informierte die Antragstellerin über diesen Verdacht und teilte mit, das Landesamt für Verfassungsschutz zur Überprüfung ihrer Person gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz (SächsVSG) zu ersuchen. Dieses gab in mehreren Schreiben an, dass die Antragstellerin u. a. in den Jahren 2022 bis 2025 regelmäßig an Veranstaltungen des rechtsextremen »Instituts für Staatspolitik« (IfS) teilgenommen habe und damit einen Personenzusammenschluss unterstütze, der verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Das Landesamt für Verfassungsschutz übersandte hierzu verschiedene Unterlagen. Das Landesamt für Schule und Bildung nahm daraufhin den Zulassungsbescheid zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 2. September 2026 – 11 L 612/26 – ab.

Die hiergegen zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der 2. Senat hat entschieden, dass die Einschätzung des Landesamts für Schule und Bildung nicht zu beanstanden ist, dass weder die Voraussetzungen für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf noch für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10. Oktober 2024 – 2 C 15/23 -) sei auch im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ein Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich. Das gilt nach Auffassung des Senats insbesondere auch für Studienreferendare im Vorbereitungsdienst für das Lehramt, bei dessen Ausübung sich schulpflichtige Kinder und Jugendliche deren Einfluss nicht entziehen können. Die Zweifel des Landesamts für Schule und Bildung an der Verfassungstreue der Antragstellerin wurden als berechtigt angesehen. Diese Zweifel begründeten sich aus mehrfachen Anwesenheiten der Antragstellerin bei Veranstaltungen des als rechtsextrem und verfassungsfeindlich eingestuften IfS, die nach Angaben der Antragstellerin rein familiär veranlasst gewesen seien.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Er wird zeitnah in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet abrufbar sein.