Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Klage eines Fährunternehmens gegen das Autobahnkreuz Kehdingen (A 20/A 26) unzulässig

Die von einem Fährunternehmen erhobene Klage gegen die Planfeststellung des Autobahnkreuzes Kehdingen nahe der Elbe ist unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss lässt den Neubau des Kreuzes Kehdingen südlich von Drochtersen in Niedersachsen sowie einige Folgemaßnahmen zu. Das Autobahnkreuz soll die A 20 mit der A 26 verbinden. Die Klägerin betreibt einige Kilometer elbaufwärts Fähren über den Fluss.

Die Klage blieb mangels Klagebefugnis erfolglos. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluss ist offensichtlich ausgeschlossen. Das Vorhaben betrifft kein nach § 17 Abs. 1 Satz 6 FStrG abwägungsfähiges Anliegerinteresse der Klägerin. Denn das Autobahnkreuz im Landesinnern konkurriert nicht mit der Fährroute. Die Fährroute steht vielmehr in Konkurrenz zum Elbtunnel, über den bereits bestandskräftig durch Planfeststellungsbeschlüsse auf niedersächsischer und schleswig-holsteinischer Seite entschieden ist. Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 steht unter den Beteiligten bindend fest, dass die Auswirkungen der schleswig-holsteinischen Elbquerung auf die wirtschaftliche Existenz der Klägerin – bis hin zu einer Existenzvernichtung – deren Rechte nicht verletzen. Zu den damit hinzunehmenden Auswirkungen gehören auch Planungs- und Investitionsunsicherheiten.

Eine Rechtsverletzung der Klägerin folgt auch nicht aus einer Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses zur schleswig-holsteinischen Seite der Elbquerung, die deren Bau mit weiteren Abschnitten in Niedersachsen verklammert. Die Nebenbestimmung stellt allein den Baubeginn der schleswig-holsteinischen Elbquerung unter eine aufschiebende Bedingung, nicht aber die Geltung und damit die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses.

Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, es sei ein Planänderungsbeschluss für den niedersächsischen Teil der Elbquerung erforderlich gewesen. Denn die für die Klägerin maßgebliche Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses zur niedersächsischen Elbquerung, an einer bestimmten Stelle einen Autobahntunnel unter der Elbe zu bauen, wird durch das Vorhaben nicht angetastet. Eventuelle Detailänderungen berühren keine Belange der Klägerin.

Schließlich blieb der Einwand erfolglos, das planfestgestellte Vorhaben sei nicht von dem Bundesbedarfsplan für Bundesfernstraßen gedeckt. Dieser Bedarfsplan entfaltet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Klägerin.