Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Klage auf Eintragung des Namens „Oggie“ als Künstlername in amtliche Ausweisdokumente abgewiesen

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat die Klage eines Mannes auf Eintragung des Namens „Oggie“ als Künstlername in seine amtlichen Ausweisdokumente abgewiesen.

Der Kläger unternahm im Jahr 2022 eine Fahrradreise von Eisenberg bis nach Istanbul und transportierte dabei einen Kühlschrank auf seinem Gepäckträger. Mit dieser Aktion sammelte er über 13.000 Euro an Spenden für die Kinderkrebsstiftung und erreichte durch Zeitungsberichte, Social-Media-Kanäle sowie Fernsehauftritte mediale Aufmerksamkeit. Der Mann beantragte bei der beklagten Verbandsgemeinde Eisenberg, den Namen „Oggie“ als Künstlername in seine Ausweisdokumente einzutragen. Er machte geltend, dass seine Aktion eine schöpferische Dimension erreicht habe, mit der er auf gesellschaftliche Missstände aufmerksam machen wollte. Nachdem die Behörde den Antrag ablehnte, erhob der Kläger Klage. 

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage als unbegründet ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung eines Künstlernamens nicht erfüllt seien. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger den gewünschten Namen bereits nicht in einer einheitlichen Schreibweise verwende, weshalb eine eindeutige Identifikation der Person im Rechtsverkehr nicht möglich sei. Der Kläger trete in der Öffentlichkeit in verschiedenen Schreibweisen wie „Oggie“, „Oggi“, „Oggy“ oder auch „oggiethedoggie“ auf. 

Zudem sei der Kläger nicht im Zusammenhang mit einer künstlerischen Tätigkeit in Erscheinung getreten. Die Fahrradreise falle nach Ansicht der Kammer nicht in den Schutzbereich der Kunstfreiheit, da ihr das hierfür erforderliche schöpferische Element fehle. Das Gericht betonte, dass der Kläger die Größe des transportierten Gegenstandes vom Spendenaufkommen abhängig gemacht habe; bei weniger Spenden wäre es beispielsweise ein Toaster geworden. Dies zeige, dass der Fokus auf der sportlichen Herausforderung und dem Spendensammeln gelegen habe und nicht auf dem unmittelbaren Ausdruck der individuellen Künstlerpersönlichkeit. Auch der mit der Reise verbundene gesellschaftliche Appell mache einen Reisebericht nicht zur Kunst. 

Schließlich fehle es an der notwendigen Verkehrsgeltung, da der Kläger einer breiten Öffentlichkeit nicht spezifisch unter dem Namen „Oggie“ als Künstler bekannt sei. In den Berichten der Medien sei er überwiegend unter seinem bürgerlichen Namen vorgestellt worden, während der gewünschte Künstlername lediglich als Spitzname oder Zusatz Erwähnung gefunden habe. Auch die Zahl von rund 4.000 Followern in den sozialen Netzwerken reiche bei Weitem nicht aus, um eine rechtlich relevante Bekanntheit im Sinne eines Künstlernamens zu begründen.