Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Taxifahrer bekommt 104.836,73 € Bargeld nicht zurück

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des bei ihm sichergestellten Bargelds in Höhe von 104.836,73 €, da die Einziehung des Geldes durch das Landeskriminalamt rechtmäßig war. Dies hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2025 entschieden; das Urteil wurde durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. März 2026 bestätigt.

Das Bargeld wurde bei dem Kläger im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung wegen Ermittlungen im Bereich der Drogenkriminalität aufgefunden. Es befand sich in verschiedener Stückelung, teilweise in Tüten, Geldbörsen, Kartons oder lose in seiner Wohnung. Die Ermittlungen gegen den Kläger wurden zwar eingestellt; gleichwohl stellte der Beklagte das Bargeld sicher und ordnete seine Einziehung an, weil Zweifel an dem Eigentum des Geldes bestünden: Der Kläger habe weder die Herkunft der großen Bargeldsumme nachgewiesen, noch einen plausiblen Verwendungszweck erklären können – zumal er als angestellter Taxifahrer nur über ein sehr geringes Einkommen verfüge.

Das Gericht ging aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass der Kläger nicht rechtmäßiger Eigentümer des aufgefundenen Geldes sei und ihm daher kein Anspruch auf Herausgabe des Geldes zustehe: Die Behauptungen des Klägers, er habe einen Großteil des Geldes als Darlehen von Bekannten und Verwandten aus dem Ausland mitgebracht bekommen und den Rest angespart, weil er mit dem Geld ein Taxiunternehmen gründen bzw. ein Kioskgeschäft habe eröffnen wollen, überzeugten das Gericht nicht. Es sei schon nicht nachvollziehbar, warum über die behaupteten Darlehensverträge keinerlei schriftliche Aufzeichnungen (wie etwa SMS oder E-Mails) existierten und warum der Kläger das Bargeld nicht auf ein Konto eingezahlt habe. Es lägen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den Geschäftsideen um ernsthafte Vorhaben gehandelt haben könnte. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung bereits 60 Jahre alt war und die behaupteten Darlehen voraussichtlich niemals hätte zurückzahlen können. Ferner sei dem Kläger nicht aufgefallen, dass der Beklagte das Geld zunächst falsch gezählt habe und von einem um 2.600,00 € geringeren Betrag ausgegangen war. 

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist rechtskräftig.