Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Erfolglose Beschwerden von nicht zu den kommunalen Direktwahlen in Niedersachsen zugelassenen Bewerbern

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 4. September 2026 die Beschwerden von drei Bewerbern nicht zugelassener Wahlvorschläge gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Oldenburg (Az.: 6 B 4195/26), Lüneburg (Az.: 1 B 76/26) und Göttingen (Az.: 1 B 229/26) zurückgewiesen, mit denen die Eilanträge der Bewerber auf vorläufige Zulassung zu den Landratswahlen in den Landkreisen Friesland bzw. Lüneburg bzw. zu der Bürgermeisterwahl der Stadt Herzberg am Harz jeweils abgelehnt worden waren (Az.: 10 ME 273/26, 10 ME 280/26 und 10 ME 284/26).

Die Beschwerden blieben ohne Erfolg, weil nach dem niedersächsischen Kommunalwahlrecht sich auf das Wahlverfahren beziehende einstweilige Anordnungen im Vorfeld der Wahl nicht vorgesehen seien. Entscheidungen und Maßnahmen, die – wie hier – das Wahlverfahren beträfen, könnten nach dem Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (§ 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 NKWG) nur mit einem Wahleinspruch innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (bzw. des Ergebnisses der Stichwahl) angefochten werden. Hierdurch solle der reibungslose Ablauf der Wahlen, ihre gleichzeitige und termingerechte Durchführung sowie die zeitnahe Feststellung der Ergebnisse gewährleistet werden. Dies würde nicht der Fall sein, wenn alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen bezögen, deren Verfahren auch durch einzuhaltende Termine und Fristen geprägt sei, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar wären. Dieser sogenannte Vorbehalt des Wahlprüfungsverfahrens, der sich auch in anderen Wahlvorschriften finde und grundsätzlicher Natur sei, begegne hinsichtlich des Gebots des effektiven Rechtsschutzes keinen Bedenken. Denn die Direktwahlen, zu denen die Bewerber hier nicht zugelassen worden seien, könnten gegebenenfalls nachträglich in einem in angemessener Zeit durchzuführenden Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden. Das niedersächsische Kommunalwahlrecht räume mit dem Wahlprüfungsvorbehalt letztlich dem Interesse an einem unbeeinträchtigten Fortgang der Wahl den Vorrang vor dem Bestandsinteresse einer bereits durchgeführten Wahl ein. Hiermit werde allerdings auch gewährleistet, dass die mit den gerichtlichen Entscheidungen gegebenenfalls verbundenen (teils auch faktischen) erheblichen Auswirkungen erst nach der endgültigen Klärung einträten und nicht bereits aufgrund einer vorläufigen gerichtlichen Einschätzung in einem Eilverfahren, die sich bei einer späteren Überprüfung im Hauptsacheverfahren noch als unzutreffend erweisen könne.

Die Beschlüsse des Senats sind unanfechtbar. Mit ihnen werden keine Aussagen über die Rechtmäßigkeit der gegebenenfalls in einem späteren Wahlprüfungsverfahren zu überprüfenden Nichtzulassungen der Bewerber und der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes getroffen.