Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Erfolgreicher Eilantrag einer konfessionslosen Schülerin auf Aufnahme in eine katholische Grundschule

Die Katholische Grundschule (KGS) Nikolausschule Bonn ist verpflichtet, eine konfessionslose Schülerin vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 aufzunehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. August 2026 entschieden und damit die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Die Schulleiterin lehnte den Aufnahmeantrag der Schülerin, für die die KGS Nikolausschule die nächstgelegene Grundschule ist, mit der Begründung ab, von den zur Verfügung stehenden 56 Schulplätzen seien alle an andere Kinder vergeben worden. Dabei hatte sie (u. a.) vorrangig sechs katholische Kinder berücksichtigt, für die die KGS Nikolausschule nicht die nächstgelegene Bekenntnisschule ist. Gegen diese Entscheidung legte die Schülerin Widerspruch ein und suchte zugleich beim Verwaltungsgericht Köln um Eilrechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht lehnte den auf vorläufige Schulaufnahme gerichteten Eilantrag mit der Begründung ab, die Entscheidung der Schulleiterin, die konfessionslose Antragstellerin nicht aufzunehmen, sei rechtmäßig, weil alle gemeindeangehörigen Kinder mit katholischer Religionszugehörigkeit an der katholischen Grundschule vorrangig aufzunehmen seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.

Zur Begründung hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die konfessionslose Schülerin, deren Eltern mit der Unterrichtung und Erziehung im Sinne des katholischen Bekenntnisses einverstanden sind, hat Anspruch auf einen Schulplatz an der KGS Nikolausschule Bonn. Das Aufnahmeverfahren war fehlerhaft durchgeführt worden, weil die Schulleiterin die sechs katholischen Kinder, für die eine andere Bekenntnisschule die nächstgelegene ist, zu Unrecht aufgenommen hatte. Zwar haben bekenntnisangehörige Kinder nach dem Landesschulgesetz einen kapazitätsabhängigen Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnis-Grundschule ihrer Religion. Dieser Anspruch besteht aber – wie für alle anderen Kinder auch – nur für die der Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart. Dass konfessionsgebundene Kinder in jedem Fall unabhängig von der Wohnungsnähe ihre Aufnahme an jeder Bekenntnisschule in der Gemeinde vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern beanspruchen können, lässt sich weder aus dem Schulgesetz noch aus der Landesverfassung herleiten. Der Landesgesetzgeber mag verfassungsrechtlich verpflichtet sein, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die Bekenntnisschulen eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Jedoch steht ihm beim Erlass entsprechender Regelungen ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Die schulgesetzlichen Aufnahmeregelungen tragen dem Homogenitätsgedanken der Verfassung hinreichend Rechnung, weil sie bekenntnisangehörigen Kindern einen einklagbaren Anspruch auf vorrangige Aufnahme an der nächstgelegenen Bekenntnisschule verleihen und hierdurch gewährleisten, dass – im Rahmen der Aufnahmekapazität – Kinder mit entsprechender Religionszugehörigkeit an der Bekenntnisschule aufgenommen werden. Soweit der Senat in der Vergangenheit vereinzelt vorrangige Ansprüche konfessionsgebundener Schüler auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule unabhängig von dem schulgesetzlich vorgegebenen Leitkriterium der Wohnungsnähe aus der Landesverfassung hergeleitet hat, hält er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest.

Der Beschluss ist unanfechtbar.