Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss „Gipsabbau Lüthorst-Portenhagen“ erfolgreich

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 18. August 2026 (Az.: 7 KS 40/22) den Planfeststellungsbeschluss „Gipsabbau Lüthorst-Portenhagen“ aufgehoben. Zwei weitere Klagen (Az.: 7 KS 34/22, 7 KS 35/22) wurden abgewiesen.

Mit dem Planfeststellungsbeschluss des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie wurde der bergrechtliche Rahmenbetriebsplan für den geplanten Gipsabbau Lüthorst-Portenhagen im Außenbereich der Stadt Dassel zugelassen. Dort soll Gips auf ca. 10,37 ha im Tagebau und auf weiteren ca. 1,8 ha im Untertagebetrieb abgebaut werden. Die Gewinnung soll durch Bohren und Sprengen geschehen.

Das klagende Unternehmen im Verfahren 7 KS 34/22 betreibt auf gepachteten, seiner Geschäftsführerin und deren Ehemann – den Klägern im Verfahren 7 KS 40/22 – gehörenden Flächen ein Wohnheim für volljährige Menschen mit geistiger und/oder seelischer Behinderung. Die Kläger im Verfahren 7 KS 40/22 sind zudem Eigentümer von zwei Grundstücken, die im Bereich des geplanten Tagebaus liegen. Die Klägerin im Verfahren 7 KS 35/22 ist eine Bewohnerin des Heims.

Der 7. Senat hat der Klage im Verfahren 7 KS 40/22 stattgegeben. Die Kläger seien Eigentümer von Grundstücken, die für den Tagebau in Anspruch genommen werden müssten. Als solche könnten sie sich darauf berufen, dass der Rahmenbetriebsplan nicht zugelassen werden dürfe, wenn ausgeschlossen sei, dass der Unternehmer die zur Gewinnung des Gipses erforderliche Berechtigung nachweisen könne. Da die Kläger ihre Grundstücke nicht freiwillig abtreten wollten, komme es hierfür unter anderem darauf an, ob eine Enteignung (sogenannte Zulegung und Grundabtretung) möglich sei. Das sei aber nicht der Fall, weil die bergrechtlichen Enteignungsvorschriften nur für die im Bundesberggesetz namentlich benannten Bodenschätze gälten, zu denen Gips, der im Tagebau abgebaut werden solle, nicht gehöre. Zwar könne das Bundesberggesetz auf einen solchen Gipsabbau angewendet werden, dies diene allerdings der Sicherheit dieser Abbauweise. Der Gesetzgeber habe damit nicht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für eine Enteignung auch von Grundstücken vorlägen, auf denen Gips über Tage gewonnen werden solle.

Die Abweisung der Klagen in den Verfahren 7 KS 34/22 und 7 KS 35/22 hat der 7. Senat im Wesentlichen damit begründet, dass der Abbaubetrieb keine rechtlich unzulässigen Auswirkungen auf die Kläger habe. Das gelte auch, soweit die Kläger behauptet hätten, wegen der Wirkungen des Betriebs werde sich der Gesundheitszustand von Heimbewohnern verschlechtern, was die wirtschaftlichen Grundlagen des Heims gefährde. Das Heim sei keine Pflegeeinrichtung im Sinne der einschlägigen Vorschriften (Technische Anleitung (TA) Lärm). Folglich komme es nicht auf die Lärm-Richtwerte für eine solche Einrichtung an. Vielmehr gelte der allgemeine Maßstab des Immissionsschutzrechts, das sich am durchschnittlich empfindlichen Menschen orientiere. Dessen Grenzen seien nicht überschritten. Die Heimbetreiberin könne zudem unter anderem auch deshalb keinen weitergehenden Schutz für die wirtschaftlichen Grundlagen ihres Betriebs verlangen, weil bereits bei dessen Einrichtung im Flächennutzungsplan vorgesehen gewesen sei, dass in dem Vorhabengebiet Rohstoffe abgebaut werden sollten.