Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Grundstückseigentümerin muss Rattenbekämpfung fortsetzen und Müll beseitigen

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Eilantrag einer Grundstückseigentümerin aus Annweiler gegen weitreichende behördliche Auflagen zur Rattenbekämpfung abgelehnt. Die Eigentümerin wird damit verpflichtet, weiterhin professionelle Schädlingsbekämpfer zu beauftragen und Gegenstände von ihrem Grundstück zu entfernen, die den Tieren als Unterschlupf oder Nahrungsquelle dienen. 

Der Rechtsstreit betrifft ein privates Anwesen in Annweiler, das unmittelbar an das Gelände einer Kindertagesstätte angrenzt. Auf dem Grundstück der Antragstellerin besteht seit Jahren ein erhebliches Rattenproblem, was in der Vergangenheit wiederholt zu Beschwerden von Nachbarn und dem Träger des Kindergartens führte. Nachdem die Eigentümerin dem zuvor tätigen professionellen Schädlingsbekämpfer aus finanziellen Gründen gekündigt hatte, schritt der zuständige Landkreis Südliche Weinstraße ein. 

Mit einem Bescheid vom 17. Juli 2026 forderte die Kreisverwaltung die Antragstellerin auf, die Bekämpfungsmaßnahmen umgehend erneut zu beauftragen und bis zum erfolgreichen Abschluss fortzuführen. Zudem wurde ihr aufgegeben, Müll, verrottete Kartonagen sowie große Mengen Vogelfutter aus dem Außenbereich zu beseitigen und jegliches aktive oder passive Füttern von Ratten zu unterlassen. Für den Fall der Weigerung drohte die Behörde die Ersatzvornahme auf Kosten der Eigentümerin sowie ein Zwangsgeld an. Gegen diese Anordnungen wehrte sich die Frau im gerichtlichen Eilverfahren mit der Begründung, die Maßnahmen seien unverhältnismäßig, die Ratten stammten ohnehin vom Waldrand und die Bekämpfung übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten. 

Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag vollumfänglich ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. In der Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei Ratten um Gesundheitsschädlinge handele, die zahlreiche gefährliche Krankheitserreger wie Salmonellen, Cholera oder Pest auf den Menschen übertragen könnten. Anhand umfangreicher Dokumentationen in der Verwaltungsakte ging das Gericht davon aus, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin ein massiver und dauerhafter Rattenbefall herrsche, von dem eine konkrete seuchenrechtliche Gefahr ausgehe. Die vielfach auf dem Grundstück der Antragstellerin gesichteten Ratten breiteten sich von dort her auf die Nachbargrundstücke aus. Dadurch würden die Nachbarn beeinträchtigt, insbesondere die angrenzende Kindertagesstätte, in der die Kinder nur noch eingeschränkt den Außenbereich nutzen könnten.

Die Richter betonten zudem, dass die Schädlingsbekämpfung nur dann wirksam sein könne, wenn den Ratten parallel dazu jedes alternative Nahrungsangebot durch herumliegenden Müll oder Fütterung entzogen werde. Den Einwand der Antragstellerin, sie verfüge nicht über die nötigen finanziellen Mittel, ließ das Gericht nicht gelten. Der Umstand der Mittellosigkeit entbinde eine Grundstückseigentümerin als sogenannte Zustandsstörerin nicht von ihrer ordnungsrechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr. Auch eine angebliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Nachbarn liege nicht vor, da das Gesetz der Behörde bei einer derartigen Gesundheitsgefahr ein zwingendes Einschreiten vorschreibe und die Maßnahmen ermessensfehlerfrei auf die Antragstellerin zugeschnitten worden seien. 

https://vgnw.justiz.rlp.de