Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Beschwerde gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. Februar 2026 (Az.: 2 ME 169/25) die Beschwerde von vier Antragstellern gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 6. Oktober 2025 (Az.: 4 B 493/25) zurückgewiesen, mit dem dieses deren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die jahrgangsweise Schließung der Außenstelle der Godehard-Grundschule ab dem kommenden Schuljahr 2026/2027 abgelehnt hat.

Gegenstand der Verfahren ist die am 16. Juni 2025 öffentlich bekannt gemachte Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen. Danach wird die Außenstelle der Godehard-Grundschule in der Albrecht-von-Haller-Straße schrittweise aufgegeben, indem ab dem kommenden Schuljahr 2026/2027 alle neu angemeldeten Erstklässler nur noch am Hauptstandort der Godehardschule in der Grätzelstraße beschult werden. Die Stadt Göttingen hat diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Allgemeinverfügung teilweise bereits als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt (vgl. Pressemitteilung des VG Göttingen unter https://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/eilantrag-gegen-schliessung-der-aussenstelle-der-godehardschule-bleibt-erfolglos-245496.html).

Diese Entscheidung hat der 2. Senat, der im Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der dort vorgebrachten Einwände beschränkt ist, mit seinem Beschluss vom heutigen Tag im Ergebnis bestätigt.

Die Antragstellerin, deren Kind die Außenstelle derzeit besuche und dort die Grundschule auch beenden könne, habe nach wie vor eine mögliche Verletzung ihrer Rechte nicht hinreichend dargelegt, sodass ihr Eilantrag unzulässig sei.

Die übrigen Antragsteller hätten mit ihren Einwänden die erstinstanzliche Argumentation nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Senat teile die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Außenstelle am Standort in der Albrecht-von-Haller-Straße nicht um eine im Verhältnis zum Hauptstandort eigenständige Schule handele. Das Verwaltungsgericht habe außerdem zu Recht entschieden, dass die schulrechtlichen Regelungen über die Aufhebung einer Schule, insbesondere deren Genehmigungsbedürftigkeit und deren Voraussetzungen nicht auf den Fall der Schließung einer Außenstelle anwendbar seien. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Aufhebung der Außenstelle der Godehardschule sei als Planungs- und Organisationsentscheidung in Ausübung des Selbstverwaltungsrechts der Stadt anzusehen, die die Antragsteller als Erziehungsberechtigte nicht in ihrer Rechtsstellung berühre, habe der Senat mangels dagegen gerichteter Einwände der Antragsteller nicht im Einzelnen zu überprüfen gehabt.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.