• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Seit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Stiftung des Sorbischen Volkes muss keine Fördermittel zur Errichtung einer Geschäftsstelle für das Serbski Sejm ausreichen

Die Stiftung des Sorbischen Volkes ist nicht verpflichtet dem Förderverein des Serbski Sejm (Sorbisches Parlament) jährliche Fördermittel von etwa 495.000 EUR jährlich für die Errichtung einer Geschäftsstelle dieser Einrichtung zu bewilligen. Das geht aus dem Urteil der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. November 2025 hervor, das den Beteiligten am heutigen Tag bekannt gegeben wurde (Az. 7 K 935/22).

Das Gericht wies die Klage des Fördervereins gegen die Ablehnung seines entsprechenden Antrags ab. Längerfristiges Ziel des Klägers als Förderverein des Serbski Sejm ist die Errichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts für die Sorben, um deren Interessen selbstbestimmt vertreten und umsetzen zu können. In dieser Körperschaft soll die Stiftung des Sorbischen Volkes als Finanzdezernat aufgehen, mithin sollen Personal und Strukturen übernommen werden. Den Förderantrag lehnte die Beklagte im Wesentlichen mit dem Argument ab, dass nach ihrer Förderrichtlinie und ihrem Stiftungszweck gemäß des Staatsvertrages über die Errichtung der Stiftung für das sorbische Volk eine Förderung nur für Zwecke der Sprache, Kunst und Kultur der Sorben möglich sei. Die vom Kläger angestrebte politische Interessenvertretung sei davon nicht erfasst und der Förderantrag stelle die Existenz der Beklagten selbst in Frage. Der Kläger sieht die Ablehnung nicht hinreichend begründet.

Dieser Auffassung vermochte das Gericht nicht zu folgen. Es sah keinen Anspruch des Klägers auf erneute Entscheidung über seinen Förderantrag, da die Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Insbesondere könne sich die Beklagte zu Recht darauf berufen, dass der beabsichtige Fördergegenstand nicht von ihrer Förderrichtlinie umfasst und auch nicht vom Stiftungszweck gedeckt sei. Eine Geschäftsstelle für das sorbische Parlament, welches eine unabhängige Selbstverwaltung in Gestalt der Errichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts anstrebe, in der die Beklagte zudem aufgehen solle, sei nicht als kulturelle Einrichtung im Sinne der Förderrichtlinie und des Staatsvertrages über die Stiftung des Sorbischen Volkes zu verstehen. Die Ablehnungsentscheidung genüge auch den Anforderungen an die Begründung einer ermessensfehlerfreien Entscheidung. Die sie tragenden Gründe seien ihr hinreichend zu entnehmen.