Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtmäßig

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage eines Unternehmers gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfen abgelehnt.

Im Frühjahr 2020 bewilligte die beklagte Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz – im Folgenden ISB – dem Kläger vorläufig eine Corona-Soforthilfe aus dem aus Bundesmitteln finanzierten Förderprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbständige i.H.v. 9.000 € auf Grundlage des in dieser Höhe prognostizierten coronabedingten Liquiditätsengpasses für die folgenden drei Monate und zahlte den Betrag an den Kläger aus. Die ISB wies darauf hin, dass sie sich eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorbehalte und gegebenenfalls mit einer Rückforderung zu rechnen sei. Nach Überprüfung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses setzte die ISB mit „Schlussbescheid“ vom Februar 2025 die Höhe der Soforthilfe abschließend auf etwa 5.550 Euro fest und forderte den darüberhinausgehenden Betrag von knapp 3.450 Euro zurück, weil der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass geringer ausgefallen sei als zunächst prognostiziert. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, mit welcher er sich gegen den „Schlussbescheid“ wendet und unter anderem vorträgt, er habe – vor allem aufgrund öffentlicher Äußerungen der Bundesregierung – darauf vertraut, dass er die Corona-Soforthilfe in voller Höhe behalten dürfe.

Dies sahen die Richter der 8. Kammer anders. Die im Frühjahr erfolgte Bewilligung der Soforthilfe sei erkennbar nur vorläufig erfolgt. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. In Anbetracht der Vielzahl von Anträgen und der Eilbedürftigkeit einer Wirtschaftshilfe zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie habe ein sachlicher Grund für den Vorbehalt einer abschließenden Prüfung bestanden. Der vorläufige Bewilligungsbescheid stelle daher keinen Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der Förderung dar. Da es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine freiwillige Leistung handele, die im Ermessen der Behörde stehe, bestehe ein Anspruch auf die (endgültige) Bewilligung der Förderung nur ausnahmsweise über den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die vom Fördergeber, hier der ISB, festzulegenden Fördervoraussetzungen vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv beschieden würden. Maßgeblich sei dabei die Förderpraxis der ISB im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, da sich die ISB eine vollumfängliche Nachprüfung der Sach- und Rechtslage vorbehalten habe.

Gemessen hieran bestehe ein Anspruch des Klägers nur in Höhe der endgültig bewilligten rund 5.500 Euro. Denn nach der maßgeblichen Förderpraxis der ISB richte sich die Höhe der Soforthilfe nach dem tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass im Monat der Antragstellung und den beiden Folgemonaten und werde aus einer Saldierung der fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb mit dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand im betreffenden Zeitraum errechnet, wobei Personalkosten und Unternehmerlohn nicht berücksichtigt würden. Diese Verwaltungspraxis sei weder willkürlich noch stünden ihr Äußerungen der Bundesregierung entgegen, zumal solche ohnehin nicht geeignet seien, die ISB zu binden. Ebenso wenig komme es auf die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern an. Auch wenn es sich um Bundesmittel handele, verbleibe die jeweilige Interpretationshoheit bei den Ländern, die für die Durchführung der Zuwendungsprogramme in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich zuständig seien.

Die Rückforderung der ausgezahlten Soforthilfe sei vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere könne der Kläger sich nicht auf entgegenstehenden Vertrauensschutz berufen, nachdem in der vorläufigen Bewilligung darauf hingewiesen worden sei, dass die Auszahlung vorbehaltlich der abschließenden Prüfung erfolge.

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