• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

Anwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

Mehr Infos

Bewertungen

Hier können Sie die Bewertungen von Mandanten lesen.

Mehr Infos

Seit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

Hier nehmen Sie Kontakt auf.

Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Schriftliche Urteilsgründe im Normenkontrollverfahren Nationalpark Sächsische Schweiz liegen jetzt vor

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat der Gemeinde Lohmen als Antragstellerin und dem Freistaat Sachsen als Antragsgegner die schriftlichen Urteilsgründe im Normenkontrollverfahren zur Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz zugestellt.

Der 4. Senat hat mit Urteil vom 28. August 2025 festgestellt, dass die Verordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz in ihren wesentlichen Teilen mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Hauptkritik der Antragstellerin war, dass es sich bei dem Gebiet des Nationalparks Sächsische Schweiz schon nicht um ein großräumiges Gebiet im Sinne von § 17 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in der im Jahr 2003 anwendbaren Fassung handele. Vor allem aber sei das Gebiet in den vergangenen Jahrhunderten in einer Weise menschlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen, die die Ausweisung eines Nationalparks ausschließe.

Diesen Einwänden ist der Senat nicht gefolgt. Der Nationalpark werde auf einem hinreichend großräumigen Gebiet ausgewiesen. Hierfür sei zu berücksichtigen, dass der Nationalpark nicht durch die Größe seiner Fläche geprägt sei, sondern durch besondere geomorphologische Formen, die die Ausweisung eines mit ca. 9.350 ha vergleichsweise kleinen Gebiets rechtfertigten. Das Gebiet weise auch einen hinreichenden Grad an Naturnähe auf. Zwar träfen die Einwände der Antragstellerin zu, wonach sich der Wald nicht in einem unbeeinflussten Zustand befinde. Insbesondere dominierten in weiten Teilen Fichtenbestände, die nicht der natürlichen Vegetation des Gebiets entsprächen. Allerdings sei, so der Senat, der Schutzgrund für den Nationalpark Sächsische Schweiz weniger die Waldausstattung als vielmehr die in Europa einzigartige, komplex ausgestattete Erosionslandschaft, die ein außergewöhnliches Beispiel für die geologische Formung der Erdoberfläche darstelle. Diese Landschaftsteile befänden sich in einem naturnahen Zustand, sie seien daher schutzwürdig. Auch die Zweifel der Antragstellerin an der Schutzwürdigkeit des Bastei- und des Liliensteinareals seien unbegründet. Bei der Bastei handele es sich zwar um ein touristisch geprägtes Gebiet. Allerdings sei diese Prägung auch vor dem Hintergrund noch hinnehmbar, dass das Naturerlebnis im Nationalpark auch Personen zu ermöglichen sei, die sich die Schönheit der Sächsischen Schweiz nicht durch Wanderungen und Aufstiege erschließen könnten. Im Übrigen prägten die markanten Felsformationen der Bastei die nähere und weitere Umgebung. Bei dem Lilienstein handele es sich um den einzigen Tafelberg auf der rechten Elbseite, der weite Teile der Landschaft und die Sichtbeziehungen beidseits der Elbe präge. Er habe wegen seiner Eigenart und Schönheit und als eines der Wahrzeichen der Sächsischen Schweiz überragende Bedeutung. Schutzwürdig sei im Wesentlichen auch das Gebiet des den Nationalpark umgebenden Landschaftsschutzgebiets Sächsische Schweiz.

Der Normenkontrollantrag hatte dennoch in einem kleinen Umfang Erfolg. So seien die Bestimmungen über die Ausweisung des Nationalparks als Natura 2000-Gebiet, eines Europäischen Schutzgebiets, aus formalen Gründen rechtswidrig. Der Antragsgegner habe es unter Verstoß gegen Artikel 75 Abs. 1 Satz 3 der Sächsischen Verfassung unterlassen, die Rechtsgrundlage der Ausweisung anzugeben. Auch seien einige in das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz und in den Nationalpark nur teilweise einbezogene Flurstücke nicht hinreichend genau abgegrenzt, sodass nicht klar sei, wo genau die Grenze des Schutzgebiets verlaufe. Die Verordnung sei unwirksam, soweit sie sich auf diese Flurstücke beziehe. Außerdem sei die Einbeziehung des ehemaligen Uranabbaubetriebs Wismut in Leupoldishain in das Landschaftsschutzgebiet rechtswidrig. Bei diesem Betriebsgrundstück handele es sich nicht um einen schutzwürdigen Landschaftsteil. Er präge die Umgebung vielmehr auch noch in Zukunft in einer negativen Weise. Schließlich seien auch Verbotstatbestände unwirksam, die den Luftverkehr über dem Nationalpark und dem Landschaftsschutzgebiet beschränkten. Für derartige Regelungen sei allein der Bund zuständig.