Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland

Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, die dorthin wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung aber nicht abgeschoben werden dürfen, darf nach Ablehnung ihres im Bundesgebiet gestellten Asylantrags die Abschiebung in ihr Herkunftsland angedroht werden. Dies hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Den Klägern war in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bzw. subsidiärer Schutz gewährt worden. Ihre nach Einreise in das Bundesgebiet gestellten neuerlichen Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab. Es drohte ihnen die Abschiebung in ihr Herkunftsland (Republik Irak) an. Während das Verwaltungsgericht Stuttgart der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Hellenische Republik eine in Bezug auf die Abschiebungsandrohung begrenzte Bindungswirkung beigemessen und diese daher aufgehoben hat, hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage auch insoweit abgewiesen. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat der Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart stattgegeben und die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.

Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat dem Flüchtling Schutz gewährt. Kann hiervon ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der nunmehr befasste Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, den zur Prüfung dieses neuerlichen Asylantrags verpflichteten Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ist daher in einer Situation wie der vorliegenden in der Weise teleologisch zu reduzieren, dass das Refoulement-Verbot der Androhung einer Abschiebung des Ausländers in das Herkunftsland nicht entgegensteht.

Dieses Normverständnis steht im Einklang mit Unionsrecht. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat einem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat und die Bundesrepublik Deutschland einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig ablehnen darf, weil die Lebensverhältnisse den Ausländer in dem anderen Mitgliedstaat im Fall seiner Rückkehr in diesen der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, das in Art. 21 Abs. 1, ggf. i.V.m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011/95/EU sekundärrechtlich verankerte Verbot der Zurückweisung einer Androhung der Abschiebung des Ausländers in dessen Herkunftsland nicht entgegensteht, sofern die Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung sowie unter umfassender Berücksichtigung der Schutz gewährenden Entscheidung des anderen Mitgliedstaats und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 -).