Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Step 1 - Theme Options

To begin customizing your site go to Appearance -> Customizer and select Theme Options. Here's you'll find custom options to help build your site.

Step 2 - Setup Slider

To add a slider go to Theme Options -> Homepage and choose page slider. The slider will use the page title, excerpt and featured image for the slides.

Step 3 - Create Homepage

To add featured content go to Theme Options -> Homepage (Featured) and turn the switch on then add the content you want for each section.

Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

Presse

Das schreibt die Presse.

Bewertungen

Hier können Sie die Bewertungen von Mandanten lesen.

Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

Hier nehmen Sie Kontakt auf.

Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

AfD darf vom bayerischen Verfassungsschutz beobachtet werden

Die AfD darf durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (Landesamt) beobachtet werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom gestrigen Tag die von der AfD beantragte Zulassung der Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts München aus dem Juni 2024 abgelehnt. Insbesondere sah der BayVGH die von der AfD aufgeworfenen Fragen als bereits in der Rechtsprechung geklärt an und kam zu dem Ergebnis, dass die Einwände gegen das Urteil nicht durchgreifen.

Das Landesamt nahm ein Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz von Juni 2021 zum Anlass, die AfD als Gesamtpartei im Juni 2022 zum Beobachtungsobjekt zu erklären. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht bereits einen gegen die Beobachtung gerichteten Eilantrag der Partei abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof diese Eilentscheidung im Beschwerdeverfahren bestätigt (vgl. unsere Pressemitteilung vom 15.09.2023). Auch das Hauptsacheverfahren des AfD-Landesverbands blieb beim Verwaltungsgericht München erfolglos.

Keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung war nach Auffassung des BayVGH gegeben. Die aufgeworfenen Fragen zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Beobachtung seien bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. dazu insbesondere auch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum AfD-Bundesverband vom 20. 05.2025 – Az. 6 B 23.24). Das Verwaltungsgericht habe in nicht zu beanstandender Weise gleichermaßen be- und entlastende Argumente einbezogen und einschlägige Äußerungen ausdrücklich unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit und der jeweiligen Umstände gewürdigt. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden, soweit festgestellt werde, dass insbesondere bestimmte, der AfD zurechenbare Äußerungen zur „Remigration“, zu einer Diffamierung von Menschen mit Migrationshintergrund oder muslimischen Glaubens, zu Umsturzphantasien oder zu einer fortgesetzten Agitation gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung das Maß der zulässigen Kritik am verfassungsrechtlichen System überstiegen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Aussagen von hochrangigen Parteimitgliedern staatlich beeinflusst worden wären. Die Entscheidung des BayVGH ist unanfechtbar.