Hotel und Parkhaus im Flensburger Bahnhofswald dürfen nicht gebaut werden
Die 2. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat mit heutigem Urteil (Az. 2 A 13/25) die durch die Stadt Flensburg auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 303 für ein Hotel erteilte Baugenehmigung aufgehoben. Es gab damit einer vom BUND Landesverband SH erhobenen Umweltverbandsklage statt. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil insbesondere der zugrunde liegende Bebauungsplan der Stadt unter Prognose- und Abwägungsfehlern leide, die auch im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden könnten. Die Interessen des Biotop- und Artenschutzes seien im Bebauungsplan nicht hinreichend berücksichtigt worden. So führe das Vorhaben – anders als die Stadt im Bebauungsplan annehme – zu einer grundsätzlich verbotenen Biotopbeeinträchtigung im Hinblick auf eine im Plangebiet vorhandene Quelle. Der Plangeber habe deshalb auch nicht geprüft, ob die Erteilung einer Befreiung vom Biotopschutz möglich wäre. Zudem habe der Plangeber nicht ausreichend ermittelt, welche Auswirkungen die Planung auf das weitere gesetzlich geschützte Biotop in Gestalt des artenreichen Steilhangs habe. Insgesamt spiegele sich die besondere Wertigkeit des betroffenen Naturraums in der für den Bebauungsplangegebenen Begründung nicht hinreichend wider.
Das Verfahren gegen eine der Bauherrin erteilte Waldumwandlungsgenehmigung, die fürden Bau des im Bebauungsplan ebenfalls zugelassenen Parkhauses notwendig gewesen wäre, haben die Beteiligten für erledigt erklärt. Die Genehmigung, die einer Befristung unterlag, war abgelaufen und entfaltet daher keine Rechtswirkungen mehr (Az. 2 A 3/25).Die ebenfalls klagende Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks nahm ihre Klagezurück (Az. 2 A 12/25).