Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Nächtlicher Lärm auf dem Brüsseler Platz: Stadt Köln muss Zwangsgeld zahlen

Die Stadt Köln muss ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro zahlen, weil sie ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.2023, gegen den vom Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Lärm einzuschreiten, noch nicht hinreichend erfüllt hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 14.08.2026 entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, das gegen die Stadt das Zwangsgeld festgesetzt hatte.

Nach dem seit dem 11.09.2024 rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.2023 (Pressemitteilung vom 28.09.2023) ist die Stadt Köln verpflichtet, effektive Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf dem Brüsseler Platz zu ergreifen, um gesundheitsgefährdenden Lärm an den Wohnungen der Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden. Auf den Antrag von zwei betroffenen Anwohnern drohte das Verwaltungsgericht Köln der Stadt ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro für den Fall an, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil nicht bis zum 15.05.2026 nachkommt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Köln wies das Oberverwaltungsgericht zurück (Pressemitteilung vom 13.05.2026).

Das angedrohte Zwangsgeld setzte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.07.2026 fest und führte zur Begründung aus: Die Stadt Köln ist ihrer Verpflichtung auch unter Berücksichtigung der zuletzt getroffenen Maßnahmen nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat sie sich bemüht und ein Konzept vorgelegt, insbesondere gilt seit Ende 2025 ab 21 Uhr ein Alkoholverbot auf dem Platz. Die gemessenen Lärmwerte sind niedriger als in den vorangegangenen Jahren, lagen aber im Mai 2026 immer noch über der Grenze der Gesundheitsgefahr von 60 dB(A) oder nur knapp darunter. Es ist daher damit zu rechnen, dass es in den Sommermonaten bei höherer Frequenz des Platzes zu (weiteren) unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt.

Die gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichtete Beschwerde hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun zurückgewiesen. Dabei ist er der Begründung des Verwaltungsgerichts gefolgt und hat ergänzend ausgeführt: Der Vortrag in der Beschwerdebegründung, dass die Überschreitungen nur „geringfügig“ seien und die Lärmschwelle an etlichen Tagen eingehalten worden sei, liegt neben der Sache. Es handelt sich um Gesundheitsgefährdungen und nicht lediglich um seltene Ereignisse, vielmehr um ein sich seit Jahren wiederholendes Geschehen auf dem Brüsseler Platz. Angesichts der weiterhin festgestellten Überschreitungen belegt das vorgelegte Konzept gerade keine wirksame Sicherstellung, dass die Zumutbarkeitsschwelle zukünftig und dauerhaft eingehalten wird. Die in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, dass das Lärmgeschehen künftig ab 22 Uhr nachlassen könnte, ist nicht nachvollziehbar. Der Verweis im Beschwerdeverfahren auf die mit einer Ausnahme bestehende Sperrzeitverlängerung steht im Widerspruch zur gegenteiligen Berichterstattung in den Medien am selben Tag, alle Außengastronomien am Brüsseler Platz dürften wieder bis 24 Uhr öffnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.