• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Seit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Offshore-Windpark „Butendiek“: Klage des NABU erneut erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht hat heute erneut die Klage des NABU abgewiesen, mit der das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn verpflichtet werden sollte, gegenüber der Betreiberin des Offshore-Windparks „Butendiek“ Maßnahmen zur „Sanierung“ eines Umweltschadens anzuordnen.

Der Windpark besteht aus 80 Windenergieanlagen und liegt 32,6 km westlich von Sylt innerhalb des im Jahr 2005 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“. Dieses gehört zum Frühjahrslebensraum für Stern- und Prachttaucher (Seetaucher) in der deutschen Nordsee. Bestandskräftig genehmigt wurde der Windpark „Butendiek“ bereits im Jahr 2002 vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Errichtung erfolgte erst deutlich später zwischen April 2014 und August 2015 und kostete rund 1,3 Mrd. Euro. Schon mit Beginn der Errichtungsarbeiten beantragte der NABU beim BfN, wegen gegebenenfalls bereits eingetretener Umweltschäden am Lebensraum der Seetaucher die erforderlichen „Sanierungsmaßnahmen“ gegenüber dem Vorhabenträger anzuordnen. Dabei stützte er sich auf das Umweltschadensgesetz. Das BfN lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass bereits der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes nicht eröffnet sei. Das Gesetz fordere ein Verschulden des verantwortlichen Betreibers, das nicht feststellbar sei.

Die dagegen eingelegte Berufung des NABU hatte vor dem Oberverwaltungsgericht zunächst keinen Erfolg. Mit Urteil vom 11. März 2021 hatte der 21. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen durch das BfN gegenüber der Betreiberin des Windparks liegen schon deshalb nicht vor, weil die Tatsachen, die der NABU zur Begründung seines Antrags vorgebracht hat, den Eintritt eines Umweltschadens nicht glaubhaft erscheinen lassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides aus Oktober 2015.

Auf die Revision des NABU hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2023 – 10 C 3.23 – das zuvor genannte Berufungsurteil des Senats aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Regelungen des Umweltschadensgesetzes kommen vorliegend nur für die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen ohne Anlagen- oder Betriebsbezug zur Anwendung. Für die gerichtliche Prüfung, ob die zuständige Behörde nach den Regelungen des Umweltschadensgesetzes von Amts wegen verpflichtet ist, einem Verantwortlichen aufzugeben, erforderliche Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich.

Die Berufung des NABU hatte vor dem Oberverwaltungsgericht auch nach der heutigen erneuten mündlichen Verhandlung keinen Erfolg. Zur Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 21. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen durch das BfN gegenüber der Betreiberin des Windparks liegen schon deshalb nicht vor, weil zum jetzigen Zeitpunkt ein Umweltschaden nicht festgestellt werden kann. Der NABU hat vor allem auf das Europäische Vogelschutzgebiet abgestellt. Dieses ist jedoch nicht der nach dem Umweltschadensgesetz maßgebliche Seetaucherlebensraum der gesamten Deutschen Nordsee. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Windparks auf die Seetaucher und ihren Lebensraum ist der Betreiberin ein großräumiges Monitoring auferlegt worden. Dennoch bestehen insbesondere hinsichtlich der Habitatansprüche der Seetaucher weiterhin gravierende fachwissenschaftliche Erkenntnisdefizite. Diese schließen die positive Feststellung eines Umweltschadens im Sinne der erheblichen nachteiligen Beeinträchtigung des Erhaltungszustands des Lebensraums der Seetaucher aus. Ferner fehlt es für die Erfüllung des Haftungstatbestands jedenfalls am erforderlichen Verschulden der Beigeladenen, die auf die Bewertungen in den ihr erteilten Bescheiden und weitere Äußerungen der zuständigen Fachbehörden vertrauen durfte, der Betrieb des Windparks sei mit den Belangen der Seetaucher vereinbar. Zudem kommen keine von der Windparkbetreiberin zu ergreifenden Sanierungsmaßnahmen ohne Anlagen- oder Betriebsbezug in Betracht (zum Beispiel die Anlegung von Riffen); Maßnahmen mit Anlagen-/Betriebsbezug können auf Grundlage des Umweltschadensgesetzes nicht angeordnet werden.