Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Bebauungsplan Garbenteich Ost der Stadt Pohlheim darf vollzogen werden

Der für das Bauplanungsrecht zuständige 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 5. Februar 2025 auf Antrag der Stadt Pohlheim und der im Verfahren beigeladenen Entwicklungsgesellschaft seinen Beschluss vom 4. Oktober 2022, mit dem der Bebauungsplan „Garbenteich Ost“ der Stadt Pohlheim vorläufig außer Vollzug gesetzt worden war, aufgehoben.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Vollzug des Bebauungsplans vorläufig ausgesetzt, da Zweifel an der Geeignetheit der vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen bestanden (vgl.
Presseinformation Nr. 12/2022 vom 5. Oktober 2022).

Im Anschluss an diese Entscheidung hat die Stadt Pohlheim ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die als fehlerhaft bemängelten natur- und artenschutzfachlichen Erhebungen und die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen überarbeitet und erweitert wurden. Der artenschutzrechtliche Ausgleich für die durch Entwicklung des Baugebietes verloren gehenden Feldlerchenreviere soll nunmehr durch die Anlage von Blühstreifen in der Umgebung erfolgen, wodurch der artenschutzrechtliche Ausgleich für das Rebhuhn mit abgedeckt wird. Der Städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt Pohlheim und der Entwicklungsgesellschaft wurde dahingehend ergänzt. Am 12. Juni 2025 erfolgte ein entsprechender Abwägungs- und Satzungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung der Antragstellerin. Die Bekanntmachung erfolgte am 26. Juni 2025.

Am 2. Juli 2025 hat die Stadt Pohlheim bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt, festzustellen, dass der Beschluss vom 4. Oktober 2022 nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens seine Wirkung verloren hat bzw. aufgehoben wird und der Bebauungsplan vollzogen werden kann.

Diesem Antrag ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof trotz der hiergegen durch den NABU e.V. – dem Antragsteller im Ausgangsverfahren – erhobenen Bedenken nachgekommen. Nach Auffassung des Gerichts sind nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens die Voraussetzung für die einstweilige Anordnung entfallen. Nach summarischer Prüfung bestünden keine artenschutzrechtlichen Hindernisse mehr, die der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegenstehen. Zwar würden auf den Flächen des Bebauungsplans „Garbenteich Ost“ Brut- und Lebensstätten der Feldlerche und des Rebhuhns verloren gehen. Die vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien jedoch ausreichend, um diesen Verlust zu kompensieren. Soweit der NABU behauptet hat, im Jahr 2023 einen Brutplatz des seltenen Steinschmätzers im Plangebiet festgestellt zu haben, sei dies nicht hinreichend belegt worden.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.