Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Brandhaus in Betzdorf: Eilantrag gegen Rückbau abgelehnt

Das hat auf Antrag des Landkreises Altenkirchen seinen Eilbeschluss vom 23. Juli 2026 (vgl. Pressemitteilung Nr. 22/2026 vom 30. Juli 2026) abgeändert und den Eilantrag des Antragstellers gegen die Anordnung des Rückbaus der durch einen Brand beschädigten Gebäudehälfte in Betzdorf abgelehnt.

Es seien veränderte Umstände eingetreten, so die Koblenzer Richter. Denn mittlerweile habe der Antragsgegner eine fachliche Beurteilung der Standsicherheit des Gebäudes vorgelegt. Hierdurch sei die Tatsachengrundlage für die Beurteilung der streitgegenständlichen Verfügung vervollständigt worden, sodass eine erneute Entscheidung der Kammer gerechtfertigt sei. 

Die dem Antragsteller auferlegte Rückbauverpflichtung sei offensichtlich rechtmäßig. Das Gebäude sei nicht mehr standsicher. Dies folge aus der jetzt vorgelegten sachverständigen Stellungnahme, der zufolge das Gebäude einsturzgefährdet sei. Die Stabilität des Gebäudes könne in seiner Gesamtstruktur auch nicht mehr hergestellt werden. Das der Bauaufsichtsbehörde zustehende Ermessen sei vorliegend auf Null reduziert. Der Antragsteller habe nach dem Brand des benachbarten Hauses nicht die aus seiner Eigentümerstellung folgende Verantwortung übernommen, von dem Gebäude ausgehende Gefahren durch geeignete Maßnahmen abzuwehren. Nunmehr sei das Haus in einem Zustand, der seinen gesamten Rückbau offensichtlich gebiete. Dies gelte umso mehr, als das Gebäude des Antragstellers in der Fußgängerzone von Betzdorf stehe. Von daher sei die Verpflichtung zum Rückbau des Gebäudes die einzige Möglichkeit, unter Behebung eines Gefahrenzustands rechtmäßige Zustände zu schaffen. Verhältnismäßige Maßnahmen, die den Gebäudebestand bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sichern würden, seien nicht ersichtlich.