Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Zeitpunkt des Asylersuchens maßgeblich für die Einstufung als Zweitantrag

Das Regelungskonzept des Zweitantrags (§ 71a AsylG) steht bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit Unionsrecht im Einklang. Danach setzt ein Zweitantrag den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat voraus. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit zwei in dieser Woche den Beteiligten bekanntgegebenen Urteilen entschieden.

Die Kläger, irakische Staatsangehörige, hatten ohne Erfolg in der Republik Finnland um Gewährung internationalen Schutzes nachgesucht. Vor Eintritt der Bestandskraft des jeweiligen Ablehnungsbescheids der finnischen Behörde hatten sie jeweils im Bundesgebiet einen weiteren Asylantrag gestellt. Nach zwischenzeitlichem Übergang der Zuständigkeit auf die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Anträge als unzulässig ab. Auf die hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht die betreffenden Bescheide aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Asylanträge der Kläger seien nicht als Zweitanträge einzustufen. Sie seien nicht „nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat“ gestellt worden, da das in Finnland durchgeführte Asylverfahren nicht bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet abgeschlossen gewesen sei. Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, die hiergegen eingelegten Revisionen der Beklagten zurückgewiesen und seiner Entscheidung die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23 -) zugrunde gelegt.

§ 71a Abs. 1 AsylG erfasst im Einklang mit Unionsrecht auch den Fall eines weiteren Asylantrags, der nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat im Bundesgebiet gestellt wird (Zweitantrag). Der unionsrechtliche Begriff der Stellung des Antrags entspricht im nationalen Recht dem Asylersuchen im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG. Die Einstufung eines Asylantrags als Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz durch eine in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist das Datum der Stellung des Antrags, nicht hingegen der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland. Ein von einem Antragsteller vor Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung beziehungsweise vor Ablauf der Wiederaufnahmefrist gestellter Antrag ist kein Zweitantrag und wird auch nach einem Übergang der Zuständigkeit nicht zu einem solchen.