EuGH soll Bestehen eines unionsrechtlichen Erfordernisses einer erneuten Rückkehrentscheidung nach Wiedereinreise und Ablehnung eines Asylfolgeantrags klären
Der Gerichtshof der Europäischen Union soll die Frage beantworten, ob Unionsrecht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es auch im Falle der zwischenzeitlichen Erfüllung der Ausreisepflicht einer erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung (Rückkehrentscheidung) nicht bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute beschlossen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hatte im Jahr 2019 einen ersten von den Klägern gestellten Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ihnen die Abschiebung in ihr Herkunftsland Albanien angedroht. Im Jahr 2020 kamen die Kläger ihrer Rückkehrverpflichtung nach. Nach Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Oktober 2021 beantragten sie erneut internationalen Schutz. Diesen Folgeantrag lehnte das Bundesamt im Jahr 2022 als unzulässig ab. Es bedürfe keiner erneuten Abschiebungsandrohung, weil die im Erstverfahren verfügte Abschiebungsandrohung weiterhin gültig und vollziehbar sei.
Auf die insoweit erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Abschiebung der Kläger aufgrund der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid von 2019 i.V.m. dem Bescheid von 2022 nicht erfolgen dürfe. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage auf der Grundlage von § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG a.F. abgewiesen. Die Norm stehe mit Unionsrecht im Einklang. Weder die Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) noch die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) sähen eine Erledigung der Rückkehrentscheidung durch die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung vor.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehende Vorlagefrage ausgesetzt:
Sind Art. 9 Abs. 1 und 2 Alt. 1 und Art. 41 Abs. 1 RL 2013/32/EU sowie Art. 3 Nr. 3, 4 und 8, Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und 4, Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1, Art. 8 Abs. 1 bis 3 und Art. 9 Abs. 1 RL 2008/115/EG dahingehend auszulegen, dass sie in einer Situation, in der ein Ausländer vor der Stellung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz zunächst in Erfüllung seiner Rückkehrverpflichtung in sein Herkunftsland ausreist und zu einem späteren Zeitpunkt wiedereinreist, der nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, der zufolge es zum Vollzug der Abschiebung einer erneuten Rückkehrentscheidung nicht bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Antrags auf internationalen Schutz ergangene Rückkehrentscheidung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt?