Städtebaulichen Entwicklungsbereichs ehemaliger Güterbahnhof Köpenick
Mit heute verkündeten Urteilen wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die gegen die „Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs ehemaliger Güterbahnhof Köpenick“ vom 12. Mai 2020 gerichteten Normenkontrollanträge im Wesentlichen zurück.
Mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme verfolgt der Senat von Berlin die Entwicklung eines neuen urbanen Stadtquartiers mit rund 1800 Wohneinheiten, darunter 40 % preiswerten Wohnraums, zwei Grundschulen sowie einer Integrierten Sekundarschule und kleinteiligem Gewerbe auf einer Fläche von zuletzt ca. 35 ha, bei der es sich weitgehend um das Gebiet des früheren, seit 1994 brach liegenden Güterbahnhofs Köpenick handelt. Die Antragstellerinnen der Normenkontrollverfahren hatten sich jeweils im Wesentlichen auf ihr Eigentum an Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung berufen und eingewendet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung eines solchen Entwicklungsbereichs nicht vorgelegen hätten. Insbesondere hatten sie geltend gemacht, dass die vom Antragsgegner benannten Entwicklungsziele für dieses Gebiet auch mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen des Städtebaurechts wie etwa Abschluss städtebaulicher Verträge, Erlass von Bebauungsplänen oder Festlegung von Sanierungsgebieten zu erreichen seien.
Der 10. Senat ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die strengen Voraussetzungen für die Festsetzung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs sind gegeben. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt seine Durchführung zur Erreichung der erstrebten städtebaulichen Ziele. Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und wegen der Komplexität des Vorhabens kann dieses auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen, etwa durch die Aufstellung von Bebauungsplänen oder den Abschluss städtebaulicher Verträge mit den von der Maßnahme betroffenen Eigentümern verwirklicht werden. Auch eine Bereitschaft der betroffenen Eigentümer, ihre für die Maßnahme benötigten Grundstücke zu einem Wert an das Land Berlin zu veräußern, der dem entwicklungsunbeeinflussten Bodenwert entsprochen hätte, war nach der Auffassung des 10. Senats nicht feststellbar. Nach alledem hatte der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Abwägung insbesondere die Belange der von der Maßnahme betroffenen Eigentümer in nicht zu beanstandender Weise im Blick gehabt und auch sonst alle für und gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte sorgfältig abgewogen, darunter auch den Umstand, dass ein Teil der benötigten Fläche noch nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt gewesen ist.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.