• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Beschwerde gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg betreffend die Entnahme eines Wolfs im Landkreis Wittmund erfolgl

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 (Az.: 4 ME 111/25) die Beschwerde des Landkreises Wittmund gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2025 (Az.: 5 B 7748/25) zurückgewiesen, mit der dieses dem Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfes stattgegeben hat.

Der Landkreis Wittmund hat die angegriffene, bis zum 14. Dezember 2025 befristete Ausnahmegenehmigung in Umsetzung des von der Umweltministerkonferenz Ende 2023 verabredeten „Schnellabschussverfahrens“ erteilt. Dem vorausgegangen waren mehrfache Rissvorfälle im Landkreis Wittmund ab August 2025, bei denen Rinder betroffen waren.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat dem Antrag der Umweltvereinigung auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausnahmegenehmigung stattgegeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Tötung eines Wolfes nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) voraussichtlich nicht vorlägen. Der Landkreis Wittmund habe vor Erteilung der Abschussgenehmigung nicht hinreichend geprüft, ob es zumutbare Alternativen zur letalen Entnahme eines Wolfes gebe, insbesondere ob nicht die Ertüchtigung bereits vorhandener Zaunanlagen geeignet seien, zur Abwehr der konkret bestehenden Gefahr von Rinderrissen in dem betroffenen Gebiet beizutragen.

Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Landkreis Wittmund eingelegte Beschwerde hat der 4. Senat mit seinem Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen. Der Senat hat klargestellt, dass nach geltender Rechtslage eine Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur zugelassen werden darf, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Dass mit Wirkung vom 14. Juli 2025 durch Art. 1 der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG der Schutzstatus des Wolfs im europäischen Artenschutzrecht von „streng geschützt“ in (einfach) „geschützt“ herabgestuft wurde, vermag hieran bis zu einer Änderung des nationalen Rechts nichts zu ändern. Auch nach Auffassung des 4. Senats ist vom Landkreis Wittmund vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht hinreichend geprüft worden, ob eine Verbesserung des Zaunschutzes zur Abwehr von Rinderrissen in dem betroffenen Gebiet in Betracht kommt. Es kann insbesondere nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die aktuellen Witterungsbedingungen bauliche Maßnahmen an vorhandenen Umzäunungen unmöglich machten.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.