Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar

Eine „qualifizierte“ Pflichtenmahnung, die ein Dienstvergehen feststellt und hieran anknüpft, kann nicht auf das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten gestützt werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Sicherungen darf etwaiges Fehlverhalten von Beamten nur zum Anlass für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genommen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Lebenszeitbeamter im Bundesdienst und wird als Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Im Rahmen eines gegen einen seiner Mitarbeiter geführten Disziplinarverfahrens gab er in der behördlichen Zeugenvernehmung an, der Mitarbeiter habe im Zusammenhang mit einer möglichen Auslandsverwendung gesagt, er würde sich „auf die schwarzen Frauen freuen“ und es sich dann „gutgehen lassen“.

Der BND erließ gegenüber dem Kläger eine „qualifizierte Pflichtenmahnung“ und ermahnte ihn darin, zukünftig Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Beamten gegen Dienstpflichten den zuständigen Personaldienstreferaten auf dem Dienstweg mitzuteilen. Hierzu sei er nach der einschlägigen Dienstvorschrift verpflichtet. Die Äußerung des Mitarbeiters habe eine klare sexistische und rassistische Konnotation und sei daher meldepflichtig gewesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der BND als unbegründet zurück und erhob dabei ausdrücklich den Vorwurf eines schuldhaften Pflichtenverstoßes des Klägers.

Auf die nachfolgende Klage hat das für Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des BND zuständige Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Für den Kläger bestand bereits keine Mitteilungspflicht, weil der Mitarbeiter durch die bei einer privaten Grillveranstaltung getätigten Äußerungen kein Dienstvergehen begangen hat. Unabhängig hiervon hätte der vom BND angenommene Verstoß gegen die Vorgaben der einschlägigen Dienstvorschrift auch nicht mit einer „qualifizierten Pflichtenmahnung“ gerügt werden dürfen. Da diese Verfügung keine Disziplinarmaßnahme darstellt (vgl. § 6 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes), kann mit ihr keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung geahndet werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Förmlichkeiten und auf die Zuständigkeit des Fachvorgesetzten gestützt, darf dem Beamten die Begehung eines Dienstvergehens nicht vorgeworfen werden. Das Weisungsrecht deckt vielmehr nur in die Zukunft gerichtete Anweisungen und Vorgaben, auch wenn hierfür an vergangenes Verhalten angeknüpft wird.