Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Eilantrag gegen Baugenehmigung für Pistenbaumaßnahmen am Fellhorn erfolglos

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 8. Juni 2026 einen Eilantrag des Bayerischen Landesbundes für Vogel- und Naturschutz gegen eine der Fellhornbahn GmbH erteilte Baugenehmigung für den Pistenbau der Bierenwang- und Walsergundabfahrt abgelehnt.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft Pistenbaumaßnahmen im Gebiet der Fellhornbahn bei der sog. Bierenwangabfahrt in Richtung der Walsergundabfahrt und eine Verbreiterung der Pisten im Scheidtobel.

Die zuständige 4. Kammer kam im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung voraussichtlich rechtmäßig ist. Den geplanten Baumaßnahmen stehen nach Auffassung der Kammer keine Belange des Boden- oder Naturschutzes entgegen; sie verstoßen weder gegen das Bodenschutzprotokoll der Alpenkonvention noch gegen die Vorgaben aus dem Habitat- oder Artenschutz. Auch seien die Vorgaben aus dem Regionalplan Allgäu und der Raumordnung beachtet worden.

Nach den fachgutachterlichen Stellungnahmen handle es sich bei den konkret von den Pistenbaumaßnahmen betroffenen Bereichen um kein labiles Gebiet im Sinne der Alpenkonvention. Die insofern an den Kriterien der sog. Tiroler Checkliste orientierte, projektbezogene Einschätzung der Fachgutachter sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Habitatschutz sei ebenfalls gewahrt, weil nach Prüfung der Kammer davon ausgegangen werden könne, dass das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der betroffenen Natura 2000-Gebiete erwarten lasse. Insbesondere sei die fachgutachterliche Abschätzung der Auswirkungen auf geschützte Lebensraumtypen und Arten, hier namentlich das Birkhuhn und das Alpenschneehuhn, korrekt erfolgt.

Die in der Baugenehmigung vorgesehenen Schutz- und Kompensationsmaßnahmen stellten sicher, dass erhebliche Beeinträchtigungen unterblieben. Fehler bei der artenschutzrechtlichen Beurteilung des Vorhabens seien ebenfalls nicht zu erkennen. Auch insofern seien die Ermittlung und die Bestandsaufnahme der vorhandenen Tierarten ordnungsgemäß erfolgt. Beauflagte Vermeidungsmaßnahmen, Bauzeitenregelungen sowie Maßnahmen zum Schutz angrenzender Strukturen und die Begrenzung des Baufelds würden baubedingte Störungen reduzieren. Hinzu kämen Maßnahmen zur Besucherlenkung und Konzentration auf ausgewiesene Wanderwege; die naturschutzrechtlichen Zugriffsverbote seien mithin beachtet. Die nach der Baugenehmigung zusätzlich geforderte spezielle artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung hat die Höhere Naturschutzbehörde(Regierung von Schwaben) erteilt; hiergegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt.