• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Seit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Bielefeld Marketing GmbH darf Weihnachtsmarkt ausrichten

Die Stadt Bielefeld durfte den auf die Ausrichtung des Bielefelder Weihnachtsmarkts zielenden Antrag einer Bewerberin, die mit der Bielefeld Marketing GmbH um das Recht zur Marktdurchführung konkurrierte, ablehnen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heutigem Beschluss entschieden.

Der Bielefelder Weihnachtsmarkt wird seit vielen Jahren von der Bielefeld Marketing GmbH, einer städtischen Tochtergesellschaft, privat organisiert. Erstmals in diesem Jahr beantragte neben dieser eine weitere Bewerberin die Festsetzung des Bielefelder Weihnachtsmarkts zu ihren Gunsten. Beide Bewerberinnen möchten den Weihnachtsmarkt in den Jahren 2025 bis 2029 in der Bielefelder Innenstadt veranstalten. Dabei planten beide für den aus früheren Jahren genutzten Veranstaltungsbereich, der u. a. den Altstädter Kirchplatz einschließt. Den Nachweis, über diese Fläche verfügen zu können, erbrachte allein die Bielefeld Marketing GmbH. Nach Prüfung der Anträge sicherte die Stadt Bielefeld der Bielefeld Marketing GmbH zu, den Bielefelder Weihnachtsmarkt zu ihren Gunsten in den Jahren 2025 bis 2029 jährlich nach entsprechender Prüfung festzusetzen. Den Antrag der konkurrierenden Bewerberin lehnte sie ab. Deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Stadt untersagt werden sollte, der Bielefeld Marketing GmbH den Zuschlag bezüglich der Veranstaltung des Weihnachtsmarkts zu erteilen, bis über den Festsetzungsantrag der unterlegenen Bewerberin neu entschieden worden ist, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:

Der Festsetzungsantrag der unterlegenen Bewerberin war unabhängig vom Antrag der Bielefeld Marketing GmbH abzulehnen. Eine Marktfestsetzung in der von der Konkurrentin beantragten Form konnte nicht erfolgen, weil der Markt auch auf nicht-städtischen Flächen veranstaltet werden sollte, über die die unterlegene Bewerberin nicht verfügen durfte. Die Festsetzung hätte sie aber zur Durchführung auch auf diesen Flächen verpflichtet, wozu sie nicht in der Lage gewesen wäre. Den angekündigten Nachweis der Flächenverfügbarkeit für den Altstädter Kirchplatz hatte sie nicht erbracht. Solange die Stadt den Weihnachtsmarkt nicht als öffentliche Einrichtung durchführt, sondern es potentiellen Veranstaltungsinteressenten überlässt, sich mit festsetzungsfähigen Anträgen um die Ausrichtung des Weihnachtsmarkts zu bewerben, liegt es allein in deren Verantwortung, die Festsetzung eines Markts zu beantragen, hinsichtlich dessen sie ihrer Durchführungsverpflichtung gerecht werden können. Über die nicht-städtischen Flächen, auf denen der Weihnachtsmarkt auch stattfinden soll, kann die Stadt ebenfalls nicht verfügen. Für deren Nutzungsmöglichkeit hat die Bielefeld Marketing GmbH selbst gesorgt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.