Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Mannheim: Aussetzung der Vollziehung wegen Veröffentlichung im Amtsblatt in Sachen Ferrat

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit dem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Tenorbeschluss die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2026 (Az. 1 K 8246/26) bis zur Entscheidung über die heute von dem Oberbürgermeister der Stadt Mannheim eingereichte Beschwerde ausgesetzt (Az. 1 S 2004/26). Damit ist die Stadt Mannheim nicht verpflichtet, den von Julien Ferrat (Stadtrat) eingereichten Artikel „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim“ im Amtsblatt vom 17. September 2026 zu veröffentlichen.

Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 15. September 2026 den Oberbürgermeister der Stadt Mannheim im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den vom Antragsteller – einem Stadtrat der Stadt Mannheim – eingereichten Artikel „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim“ im Amtsblatt vom 17. September 2026 zu veröffentlichen (Az. 1 K 8246/26). Zum Sachverhalt siehe näher die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2026.

Der Oberbürgermeister der Stadt Mannheim hat heute Vormittag Beschwerde gegen diesen Beschluss beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt und zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt (Az. 1 S 2004/26).

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat mit dem den Beteiligten heute telefonisch bekannt gegebenen Tenorbeschluss die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt. Der Oberbürgermeister der Stadt Mannheim ist daher einstweilen – bis zur Entscheidung über die Beschwerde – nicht verpflichtet, den von Julien Ferrat (Stadtrat) eingereichten Artikel „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim“ im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde und der Aussetzungsantrag des Oberbürgermeisters erst heute um 08:55 Uhr beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist und der Redaktionsschluss des Amtsblatts bereits für heute 10:00 Uhr angekündigt war, hat der Senat durch den genannten Tenorbeschlusses über den Aussetzungsantrag des Oberbürgermeisters entschieden. Dies bedeutet, dass bislang eine Entscheidung des Senats über die Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses getroffen wurde, die schriftlichen Gründe insoweit aber noch nicht vorliegen. Über die Beschwerde ist ebenfalls noch nicht entschieden.

Die Entscheidung des Senats über die Aussetzung der Vollziehung erging zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Mit einer Veröffentlichung im morgen erscheinenden Amtsblatt wären vollendete Tatsachen geschaffen worden. Der Senat wird im Beschwerdeverfahren zu entscheiden haben, ob dem Antragsteller und Stadtrat Ferrat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch auf Veröffentlichung seines Artikels in einer späteren Ausgabe des Amtsblatts zuzusprechen ist oder nicht.