Die auf einem Teilstück erweiterte Eisenbahnstrecke zwischen Trier und Luxemburg darf einstweilen zweigleisig betrieben werden, obwohl noch nicht alle erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen fertiggestellt worden sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines direkt an der Bahnstrecke gelegenen Hauses. Im Zuge der Planung eines weiteren Gleises sollte das Haus ursprünglich durch eine 4 m hohe Schallschutzwand vor Bahnlärm geschützt werden. Seine hiergegen gerichtete Klage, mit der sich der Antragsteller gegen Verschattung und den Verlust des freien Blicks auf die Mosel wandte, hatte Erfolg. Nach entsprechender Alternativenprüfung ist nunmehr die Errichtung niedrigerer Schallschutzwände geplant, das Änderungsverfahren dauert aber noch an.
Mit seinem Eilantrag wollte der Antragsteller erreichen, dass die Bahnstrecke bis zur Fertigstellung der Schallschutzmaßnahmen nur eingleisig betrieben werden darf. Dies lehnte das Oberveraltungsgericht angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ab. Zwar sei es Aufgabe der Eisenbahnaufsicht, bei Bau oder Änderung von Eisenbahnen auf den gebotenen Schallschutz zu achten. Im vorliegenden Fall sei es jedoch hinzunehmen, wenn die Behörde mit einem Einschreiten zuwarte. So sei einerseits nicht zu erwarten, dass die dem Antragsteller bis zum zeitnah zu erwartenden Abschluss des Planänderungsverfahrens zugemutete Lärmbelastung durch den zweigleisigen Betrieb größer sei als diejenige, die er bereits in den letzten Jahren zu erdulden gehabt habe. Die Zahl der auf der Strecke verkehrenden Züge würde sich tagsüber nur geringfügig erhöhen und bleibe nachts gleich. Da sich die Züge nunmehr auf zwei Gleise verteilen würden und das neue Gleis weiter vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt sei als das alte, sei sogar mit einer Lärmreduzierung zu rechnen. Andererseits seien bei der Rückkehr zum eingleisigen Betrieb Nachteile für den Zugverkehr zu besorgen, da der neue Fahrplan zwischen den Infrastrukturbetreibern auf deutscher und luxemburgischer Seite seit langem abgestimmt sei und sich bei einer erneuten Umstellung des Zugbetriebs das Risiko von Verspätungen erhöhen würde.
Beschluss vom 23. Dezember 2014, Aktenzeichen: 8 B 11123/14.OVG